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Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 28.03.2014
- S 40 AS 1905/14 ER -
Jobcenter muss Kosten für Prüfungen an einer Privatschule nicht übernehmen
Bedarf an Schulbildung wird durch Bereitstellung kostenfreier öffentlicher Regelschulen gedeckt
Schüler einer Privatschule haben nach dem SGB II ("Hartz IV") keinen Anspruch auf Übernahme der Gebühren für die Abschlussprüfungen durch das Jobcenter. Dies entschied das Sozialgericht Dresden.
Die bei ihrem Vater lebende 17-jährige Antragstellerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Schülerin an einer internationalen Dresdner
Kosten für Privatschulen sind keine Leistungen nach dem SGB II
Das Sozialgericht hat den Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch nach dem SGB II auf Übernahme der Prüfungsgebühren in Form eines erhöhten Regelbedarfs. Der Bedarf an Schulbildung wird als Leistung der staatlichen Daseinsvorsorge durch die Bereitstellung kostenfreier öffentlicher Regelschulen und die im Freistaat Sachsen durch Art. 102 Abs. 4 der Sächsischen Verfassung gewährleistete Lernmittelfreiheit gedeckt.
Anspruch auf Übernahme der Prüfungsgebühren als so genannter Mehrbedarf ist zu verneinen
Die Antragstellerin kann die Übernahme der Prüfungsgebühren auch nicht als gesonderten Bedarf für Bildung beanspruchen. Der Leistungskatalog des § 28 SGB II regelt die insoweit berücksichtigungsfähigen Bedarfe abschließend. Prüfungsgebühren sind darin nicht aufgeführt. Aus diesem Grund ist auch ein Anspruch auf Übernahme der Prüfungsgebühren als so genannter
§ 21 SGB II Mehrbedarfe
(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 6, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.
[...]
(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein
[...]
§ 28 SGB II Bedarfe für Bildung und Teilhabe
(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).
(2) [...]
(3) Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres berücksichtigt.
(4) [...]
(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.
[...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.04.2014
Quelle: Sozialgericht Dresden/ra-online
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Dokument-Nr. 17978
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