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Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 12.06.2015
- S 61 R 108/15 -
Keine abschlagsfreie Altersrente mit 63 für Bestandsrentner mit Abschlägen
Nach bindender Bewilligung einer Altersrente ist der Wechsel in eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte ausgeschlossen
Rentner, die bereits eine Altersrente mit Abschlägen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme beziehen, können nicht in die zum 01.07.2014 eingeführte abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte wechseln. Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle einer Versicherten aus Hamm entschieden, die bereits seit dem 01.05.2013 Altersrente für Frauen mit einem Abschlag von 5,7 % für 19 Monate vorzeitiger Inanspruchnahme bezieht.
Die Deutsche
Klägerin wehrt sich gegen Ungleichbehandlung
Mit der hiergegen erhobenen Klage rügte die Klägerin eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Ein Rentenartwechsel müsse möglich sein, weil sie die gesetzlichen Voraussetzungen der abschlagsfreien vorzeitigen
Sozialgericht: Nach bindender Bewilligung einer Altersrente ist der Wechsel in eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte ausgeschlossen
Das Sozialgericht Dortmund hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Nach bindender Bewilligung einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2015
Quelle: ra-online, Sozialgericht Dortmund (pm)
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Dokument-Nr. 21363
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