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Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 20.02.2015
- S 34 R 2153/13 -
In die Arbeitsorganisation der Station eingegliederte Klinikärzte sind abhängig sozialversicherungspflichtig beschäftigt
Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die Deutsche Rentenversicherung zulässig
Stationsärzte einer Klinik sind keine freiberuflichen Honorarkräfte, sondern abhängig beschäftigt, wenn sie in die Arbeitsorganisation der Station eingegliedert sind und kein Unternehmerrisiko tragen. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.
Die vier Ärzte des zugrunde liegenden Verfahrens sind auf der Grundlage von Honorarverträgen in der neurologischen und der psychiatrischen Abteilung des Klinikums Arnsberg tätig.
Deutsche Rentenversicherung beanstandet bei Betriebsprüfung Honorarverträge der Ärzte
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund beanstandete dies bei einer Betriebsprüfung von forderte für die Beschäftigung der Ärzte
Eingliederung der Stationsärzte in Arbeitsorganisation und Arbeitsabläufe der Stationen maßgeblich für mögliche abhängige Beschäftigung
Die hiergegen gerichtete Klage des Klinikums Arnsberg wies das Sozialgericht Dortmund ab. Die Nachforderung der DRV Bund sei rechtmäßig, weil das Klinikum für die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2015
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online
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Dokument-Nr. 20728
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