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Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 05.02.2018
S 34 BA 1/18 ER -

Sozialversicherungspflicht auch für Taxifahrer im "Mietmodell"

Fahrer abhängig beschäftigt und daher sozialversicherungspflichtig

Mieten Taxifahrer von einer Taxizentrale gegen ein kilometerabhängiges Entgelt die Fahrzeuge und werden sie ansonsten wie festangestellte Fahrer bei der Auftragsvergabe und -abwicklung eingesetzt, hat die Taxizentrale für sie auf Grund einer abhängigen Beschäftigung Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Dies hat das Sozialgericht Dortmund in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Westfalen von der Taxizentrale Sozialversicherungsbeiträge i. H. v. ca. 381.000 Euro nebst Säumniszuschlägen im Rahmen einer Betriebsprüfung nacherhoben. Das Sozialgericht lehnte den hiergegen gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Taxizentrale insoweit ab, als die Beiträge noch nicht verjährt waren.

SG: Keine unterschiedliche Behandlung zu festangestellten Mitarbeitern ersichtlich

Die DRV gehe zutreffend davon aus, dass die Fahrer der Taxis im vorliegenden "Mietmodell" abhängig beschäftigt im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV seien und damit der Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung unterlägen. Hierfür spreche, dass sie weder über eine Konzession nach dem Personenbeförderungsgesetz noch über ein eigenes Taxi verfügten. Die Fahrer stellten darüber hinaus lediglich ihre Arbeitskraft zur Verfügung, seien in den Betriebsablauf der Taxizentrale eingegliedert und unterlägen ebenso wie die festangestellten Mitarbeiter dem Weisungsrecht der Zentrale. Eine im Wesentlichen unterschiedliche Behandlung von festangestellten und im sog. Mietmodell arbeitenden Fahrern bei der Auftragsvergabe und -abwicklung durch die Taxizentrale habe nicht stattgefunden.

Kein eigenes Unternehmerrisiko für "Mietfahrer"

Die "Mietfahrer" trügen kein eigenes Unternehmerrisiko. Sie entrichteten keine zeitgebundene, sondern eine kilometerabhängige Vergütung für die Nutzung der Taxis und könnten die erzielten Erlöse als Arbeitsentgelt behalten. Das unternehmerische Risiko der Nichtinanspruchnahme der Taxis als wesentliche Betriebsmittel und entsprechender unwirtschaftlicher Wartezeiten sei bei der Taxizentrale verblieben. Ein echtes Unternehmerrisiko entstehe jedoch erst dann, wenn wegen Arbeitsmangels nicht nur kein Einkommen erzielt werde, sondern zusätzlich auch Kosten für betriebliche Investitionen anfielen.

Umsatzabhängige Entlohnung kein maßgebliches unternehmerisches Risiko

Die hier faktisch gegebene umsatzabhängige Entlohnung der Taxifahrer mit dem Risiko eines geringeren Verdienstes für den Fall gehäufter Wartezeiten oder Leerfahrten stelle kein für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung maßgebliches unternehmerisches Risiko dar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2018
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ ra-online

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Dokument-Nr.: 25690 Dokument-Nr. 25690

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Kommentare (1)

 
 
Jens-Uwe Zimmer schrieb am 26.03.2018

Das Vermietmodell der Taxizentrale verstößt zudem auch gegen § 47 Abs. 5 Personenbeförderungsgesetz, nach dem die Vermietung von Taxen an Selbstfahrer verboten ist. Eine solche Taxenzentrale müsste, sofern sie als Unternehmer im Sinne des PBefG auftritt, als unzuverlässig eingestuft werden, so dass die Genehmigung zu widerrufen wäre.

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