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Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 30.01.2006
S 22 RA 35/03 -

Bei Rente von Aussiedlern muss Zeit in sowjetischer Kolchose berücksichtigt werden

Die Deutsche Rentenversicherung hat die Beschäftigung von Aussiedlern in sowjetischen Kolchosen ab dem Jahr 1965 rentensteigernd als nachgewiesene Beitragszeit zu berücksichtigen, weil Kolchosemitglieder seit dem 01.01.1965 beitragspflichtig zum Zentralfonds für die Sozialversicherung der Kolchosebauern waren.

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle einer seit 1993 in Deutschland lebenden Spätaussiedlerin, die von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) eine Altersrente für Frauen bezieht. Auf die Klage der in Brilon wohnenden Rentnerin verurteilte das Sozialgericht die DRV, die Zeit der Mitgliedschaft in einer Kolchose von 1965 bis 1993 als nachgewiesene Beitragszeit in vollem Umfang (sog. 6/6-Anrechnung) der Rentenberechung zu Grunde zu legen. Die Klägerin habe als Spätaussiedlerin nach dem Fremdrentengesetz Anspruch darauf, dass ihre in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegte Beitragszeit einer entsprechenden Beitragszeit in Deutschland gleichgestellt werde.

Die Beklagte dürfe auch keine Abschläge vornehmen (sog. 5/6-Anrechnung), weil die blo-ße Mitgliedschaft der Klägerin im Kolchos nach sowjetischem Sozialversicherungsrecht ungeachtet der tatsächlichen Arbeitsleistung zur ununterbrochenen Beitragsentrichtung geführt habe. Von daher sei es der Beklagten verwehrt, den Nachweis der Beitragszeit bei lückenhaften Eintragungen von Arbeitskrafttagen im Arbeitsbuch der Kolchose in Frage zu stellen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dortmund vom 14.09.2006

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