wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 25. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 28.03.2007
S 22 AS 32/06 -

Keine staatliche Förderung von Drogenzubehörhandel für Langzeitarbeitslose

Ein Langzeitarbeitsloser kann nicht die Weitergewährung von Einstiegsgeld zur Überwindung seiner Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit beanspruchen, wenn er einen Online-Handel mit Zubehör zum Drogenanbau und anderen in der Cannabis-Szene gebräuchlichen Produkten betreibt.

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines 27-jährigen Arbeitslosen, dem die Arbeitsgemeinschaft ARGE im Job-Center Dortmund zunächst für sechs Monate ein Einstiegsgeld zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit von 311,- Euro monatlich bewilligt hatte. Nach schleppendem Geschäftsstart lehnte die ARGE die Weitergewährung des Einstiegsgeldes ab. Die Geschäftsentwicklung in den ersten Monaten lasse nicht erwarten, dass der Kläger seine Hilfebedürftigkeit überwinde und dauerhaft in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden könne.

Die hiergegen erhobene Klage des Jungunternehmers wies das Sozialgericht Dortmund ab. Die ARGE habe zu Unrecht Einstiegsgeld bewilligt, so dass auch keine Weitergewährung beansprucht werden könne. Die ARGE habe bei dem Kläger und seinem weiterhin geförderten Geschäftspartner nicht beachtet, dass ihre Firma einen "Growshop" und einen "Headshop" betreibe. Als "Growshop" werde ein Geschäft bezeichnet, das Zubehör zur Aufzucht und zum Anbau verschiedener Drogen - meist Cannabis - verkaufe, wie z.B. spezielle Lampen, Dünger, Samen und Aufzuchtkästen. Bei einem "Headshop" gehe es um den Verkauf von Zubehör für die Cannabis-Szene.

Der Kläger bewege sich zumindest am Rande der Legalität, indem er Artikel anbiete, die unter Strafe gestellte Handlungen wie die unerlaubte Herstellung von Cannabisprodukten ermöglichten. Die öffentliche Förderung einer derartigen selbständigen Tätigkeit mit direktem Bezug zur Rauschmittelszene sei nicht akzeptabel und könne ermessensfehlerfrei nicht erfolgen. Sie konterkariere staatliche Bemühungen zur Begrenzung des Drogenkonsums.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dortmund vom 09.05.2007

Aktuelle Urteile aus dem Sozialrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Cannabis | Langzeitarbeitslose | staatliche Förderung

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 4212 Dokument-Nr. 4212

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil4212

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?