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Sozialgericht Detmold, Urteil vom 22.10.2009
- S 14 U 74/09 -
SG Detmold: Unfälle auf dem Arbeitsweg genießen nur unter engen Voraussetzungen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz
Zugezogene Verletzung beim Umparken des Fahrzeug des Sohnes kann nicht als versicherter Arbeitsunfall angesehen werden
Bei einem Unfall, den eine Arbeitnehmerin erleidet, weil sie zunächst das Fahrzeug ihres Sohnes umparken muss, um mit ihrem Auto den Arbeitsweg antreten zu können, handelt es sich nicht um einen versicherten Arbeitsunfall. Ein Umparken des Fahrzeugs ihres Sohnes steht in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem Versicherungsschutz. Dies hat das Sozialgericht Detmold entschieden.
Eine 51-jährige Altenpflegerin wollte sich an einem Morgen im Februar 2008 auf den Weg zur Arbeit machen. Vor ihrer Garage, in der sie ihr eigenes
Umparken des Fahrzeugs steht nicht in sachlichem Zusammenhang mit Versicherungsschutz
Die angegangene Berufsgenossenschaft hatte den Unfall nicht als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2009
Quelle: ra-online, SG Detmold
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Dokument-Nr. 8869
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