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Sozialgericht Detmold, Urteil vom 08.09.2012
- S 14 U 161/09 -
Psychische Folgen einer Hepatitis sind als Berufskrankheit anzuerkennen
Psychische Folgen sind als mittelbare Schädigung der antiviralen Therapie oder der Hepatitis anzusehen
Die psychischen Folgen einer ausgeheilten Hepatitis sind als mittelbare Folge einer Berufskrankheit anzuerkennen. Dies entschied das Sozialgericht Detmold.
Im zugrunde liegenden Fall hatte sich eine 1961 geborene Laborassistentin im Rahmen ihrer Tätigkeit bereits Anfang der 80er Jahre eine chronische Leberentzündung (Hepatitis) zugezogen hatte.
Berufsgenossenschaft erklärt nach verschiedenen Untersuchungen die Krankheit der Klägerin für ausgeheilt
Nachdem die Klägerin seit Dezember 1993 wegen der Folgen der Erkrankung eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % erhalten hatte, vertrat die beklagte Berufsgenossenschaft nach verschiedenen Untersuchungen die Auffassung, durch die medikamentöse Behandlung (mit Interferon und Ribavirin) sei es zu einer vollständigen Ausheilung gekommen. Die Rente wurde im Juni 2009 entzogen, obgleich die Klägerin darauf hingewiesen hatte, körperlich und seelisch wenig belastbar zu sein und weiterhin unter Beschwerden wie Schlaflosigkeit, Interessenverlust und depressiver Verstimmung zu leiden.
Beeinträchtigungen sind als Folge der Berufskrankheit einzuordnen
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Das Sozialgericht Detmold hat auch diese Beeinträchtigungen als Folge der Berufskrankheit eingeordnet. Selbst wenn es mit Hilfe der Medikamente gelungen ist, den Zerstörungsprozess der Leberzellen zu stoppen, müssen die psychischen Folgen als mittelbare Schädigung der antiviralen Therapie oder der Hepatitis angesehen werden. Für das Vorliegen anderer die Symptome erklärender Erkrankungen bestanden keine Anhaltspunkte. Dies stand für das Gericht nach Einholung von Fachgutachten fest. Dabei kritisierte das Gericht insbesondere: Hätte die Beklagte nicht die rein somatische Betrachtung des Sachverhalts in den Vordergrund ihrer Beurteilung gestellt, wäre eine positive Beeinflussung des Krankheitsverlaufs durch frühzeitige psychotherapeutische Begleitung möglich gewesen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2012
Quelle: Sozialgericht Detmold/ra-online
- LSG Rheinland-Pfalz: Infektion der Bandscheibe eines Bestatters ist keine Berufskrankheit
(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.10.2011
[Aktenzeichen: L 4 U 134/11]) - Brustkrebs von Berufsschullehrerinnen nicht als Berufserkrankung anerkannt
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2011
[Aktenzeichen: 23 K 7945/08 und 23 K 2989/09]) - Offensichtlich berufsbedingte Hauterkrankung ist als Berufskrankheit anzuerkennen
(Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 28.04.2009
[Aktenzeichen: S 4 U 4810/07])
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Dokument-Nr. 13060
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20.02.2012, 01:00 Uhr von Redaktion »
Psychische Folgen einer Hepatitis sind als Berufskrankheit anzuerkennen
Die psychischen Folgen einer ausgeheilten Hepatitis sind als mittelbare Folge einer Berufskrankheit anzuerkennen. Dies entschied das Sozialgericht Detmold.
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