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Sozialgericht Chemnitz, Urteil vom 06.10.2011
- S 21 AS 2853/11 -
Hartz IV: Vergessener Termin beim Jobcenter muss nicht Leistungskürzung zur Folge haben
Vergesslichkeit einer jungen Mutter bleibt ohne Folgen
Einer jungen Mutter, die versehentlich einen Tag zu spät zu einem Termin beim Jobcenter erscheint, um - wie verlangt - das Ende ihrer Elternzeit mitzuteilen, darf nicht die Regelleistung wegen Verstoßes gegen die Meldepflicht gekürzt werden. Dies entschied das Sozialgericht Chemnitz und erklärte die Verhängung der Sanktion insgesamt für unverhältnismäßig, da ein schwerwiegendes Fehlverhalten der Mutter nicht vorlag.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das
Unterschreitung der Regelgrenze ist grundsätzlich nur bei schwerwiegendem Fehlverhalten gerechtfertigt
Auf die Klage der jungen
Ende der Elternzeit hätte auch telefonisch oder schriftlich erfragt werden können
Nach Ansicht des Gerichts hat ein Versagen vorgelegen, wie es jedem trotz entsprechender Vorkehrungen einmal passieren kann. Zu berücksichtigen war auch, dass negative Folgen für die behördliche Arbeit und den mit der Meldepflicht verfolgten Zweck nicht eingetreten sind. Das geplante Ende der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2012
Quelle: Sozialgericht Chemnitz/ra-online
- Hartz IV: Keine Leistungskürzung sofern Arbeitsangebot gegen arbeitsrechtliche Grundsätze verstößt
(Sozialgericht Gießen, Urteil vom 25.11.2011
[Aktenzeichen: S 22 AS 869/09]) - Hartz IV: Keine Leistungskürzung bei Verweigerung von 4,50 Euro-Job
(Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 02.02.2009
[Aktenzeichen: S 31 AS 317/07])
Jahrgang: 2013, Seite: 72 info also 2013, 72
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Dokument-Nr. 13889
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