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Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 01.10.2007
- S 56 AL 2259/06, S 56 AL 1629/06 -
Drastische Kürzung der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld I ohne Übergangsregelung verfassungsgemäß?
Sozialgericht Berlin legt Frage dem Bundesverfassungsgericht vor
Das Berliner Sozialgericht hat dem Bundesverfassungsgericht zwei Muster-Fälle zur Überprüfung vorgelegt. Dabei geht es um die Kürzung des Arbeitslosengelds für ältere Arbeitslose. Ein 54jähriger Schlosser aus Berlin bekam zunächst eine Bewilligung für 780 Tage - während einer Krankheit trat ein neues Gesetz in Kraft, woraufhin ihm der Anspruch auf 360 Tage gekürzt wurde. Das Sozialgericht ist der Meinung, diese knappe Übergangsfrist verletzt das Grundrecht auf Eigentum.
Innerhalb der Sozialgerichte ist die Frage umstritten, ob das „Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt“ vom Dezember 2003 in allen Teilen verfassungsgemäß ist. Das Gesetz hatte die Höchst-Dauer für
1. Wegen Krankheit durfte kein ALG I beantragt werden - nach Gesundung gab es nur noch gekürztes ALG I (Az. S 56 AL 1629/06)
Ein 54jähriger Schlosser aus Berlin meldete sich im November 2005 arbeitslos. Da das Reformgesetz noch nicht in Kraft war, bewilligte die Agentur für Arbeit
2. Ein Tag entschied über 12 oder 22 Monate Arbeitslosengeld I (Az. S 56 AL 2259/06)
Ein 52jähriger Verkäufer meldete sich genau am 1. Februar 2006 arbeitslos. Ihm wurde
Längere Übergangsfrist wäre erforderlich gewesen
Die 56. Kammer des Berliner Sozialgerichts führt zur Begründung aus, dass der Anspruch auf
Bundesverfassungsgericht muss entscheiden
Nur das Bundesverfassungsgericht kann abschließend darüber entscheiden, ob ein Gesetz gegen das Grundgesetz verstößt. Andere Gerichte können ihm Fälle zur Überprüfung vorlegen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Berlin vom 01.10.2007
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Dokument-Nr. 4944
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