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Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 12.06.2018
S 179 AS 12363/17 -

Keine Gewährung von Prozesskostenhilfe bei Streit mit Jobcenter über 1,85 €

Klägerin kann Rechtsstreit auch ohne Rechtsanwalt führen

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Rechtsanwalts auf Kosten der Staatskasse wird abgelehnt. Der Wert der Klage ist derart gering und die Klage derart einfach zu begründen, dass rechtsanwaltliche Hilfe nicht erforderlich ist. Dies hat das Sozialgericht Berlin in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist gerichtskostenfrei. Es besteht auch keine Verpflichtung, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Dennoch nimmt eine erhebliche Zahl von Klägern anwaltliche Hilfe in Anspruch. Wenn sie die Kosten der Prozessführung nicht selbst aufbringen können und der Rechtsstreit hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist, erhalten sie hierfür Prozesskostenhilfe (PKH, vgl. § 73 a Sozialgerichtsgesetz, § 114 Zivilprozessordnung). Der Staat ordnet ihnen dann einen Anwalt bzw. eine Anwältin ihrer Wahl bei und trägt deren Kosten (sofern nicht am Ende des Prozesses der Beklagte ohnehin die Kosten tragen muss, weil er den Prozess verloren hat). Auf diese Weise soll die "Waffengleichheit" zwischen den Klägern und den Behörden mit ihren rechtskundigen Sachbearbeitern sichergestellt werden.

Klageeinreichung auf Übernahme von Kosten i.H.v. 1,85 €/ Monat durch Jobcenter

Die Klägerin im vorliegenden Fall hat früher als Selbständige eine gewerbliche Zimmervermietung betrieben. Nun bezieht sie Hartz IV-Leistungen vom Jobcenter Berlin Steglitz-Zehlendorf. Mit Hilfe einer Anwaltsfirma hat sie Ende 2017 vor dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben. Über das bereits bewilligte Arbeitslosengeld II hinaus begehrt sie vom beklagten Jobcenter ab Januar 2018 die Übernahme von 1,85 Euro monatlich (= 22,20 Euro jährlich). So viel kostet der Zündstrom zum Betrieb der Gastherme, mit der sie auch Warmwasser erhitzt. Zugleich hat die Klägerin bei dem Gericht einen Antrag auf Gewährung von PKH gestellt.

Prozessführung ohne Anwalt aufgrund Einfachheit des Falles möglich

Das Gericht hat den PKH-Antrag abgelehnt. Der Rechtsstreit habe nicht in einem Umfang Aussicht auf Erfolg, der die Gewährung von PKH rechtfertige. Für 1,85 Euro monatlich würde ein nicht bedürftiger Antragsteller mit dem intellektuellen Stand und beruflichen Erfahrungshintergrund der Klägerin vernünftigerweise keine Anwaltskanzlei beauftragen, sondern den Prozess, der ja gerichtskostenfrei sei, selbst führen. Die Prozesskostenhilfe ermögliche nicht, einen Anwalt ohne Beachtung des Verhältnisses zwischen Streitwert und Kostenrisiko zu beauftragen.

Ungleichgewicht im Kenntnisstand und Fähigkeiten beider Parteien entscheidend

Zwar seien Rechtsstreitigkeiten nicht allein wegen eines niedrigen Streitwerts mutwillig. Entscheidend sei jedoch, ob die besonderen persönlichen Verhältnisse dazu führten, dass der Grundsatz der Waffengleichheit zwischen den Parteien verletzt sei, also ein deutliches Ungleichgewicht im Kenntnisstand und den Fähigkeiten der beiden Prozessparteien bestehe. Dies sei hier nicht der Fall. Der Klägerin sei es möglich, die Auseinandersetzung um die möglicherweise zu Unrecht nicht gewährten 1,85 Euro sprachlich und inhaltlich zu erfassen und eigene Rechtsschutzziele zu formulieren.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2018
Quelle: Sozialgericht Berlin/ ra-online

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Kommentare (1)

 
 
Hermann B. schrieb am 26.07.2018

Nach Sachverhaltsbeschreibung sollte bereits ein Widerspruchsverfahren vorangegangen sein, in welchem die Antragsstellerin erfolglos geblieben ist, so dass schon hiernach wie auch im Hinblick auf die komplizierten Regelungen des SGB II die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe auch zur Herstellung der Waffengleichheit geboten erscheint. Daneben sollte die Streitwerthöhe hier nicht Grundlage sein, um die beantragte PKH ablehnen zu können, zumal es sich um Leistungen der Existenzsicherung handelt. Grundlage könnte allenfalls sein, dass das Gericht aufgrund der Aktenlage keine Erfolgsaussichten sieht und dies begründet. Dies wiederum geht aus den o.g. Darstellungen nicht hervor, so dass weitere Möglich- und Gegebenheiten nur spekulativ gesehen werden können und dies im Rahmen der Entscheidungsfindung eher unzulässig sein dürfte.

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