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Sozialgericht Aachen, Urteil vom 19.04.2005
S 13 KR 21/04 -

Medizinisch notwendige Trink- und Sondennahrung müssen die Krankenkassen tragen

Ein Patient, der aus zwingenden medizinischen Gründen auf Flüssignahrung angewiesen ist, hat Anspruch auf Übernahme der Kosten durch die Krankenkasse.

Im Falle eines Klägers, der nach einer Krebsoperation im Rachenraum (Tonsillenkarzinom) unter einer ausgeprägten Schluckstörung litt, lehnte die beklagte Krankenkasse die Versorgung des Patienten mit Flüssignahrung ab, weil diese nicht zum Leistungsspektrum der Krankenkassen gehöre und keine Ausnahmeindikation nach den Arzneimittelrichtlinien vorliege.

Der Kläger sei auf selbst zubereitete hochkalorische Getränke wie Trinkschokolade und Bananenmilch zu verweisen. Dies sah die 13. Kammer des Sozialgerichts Aachen unter Vorsitz von Richter am Sozialgericht Ulrich Irmen anders: Sie verurteilte die Kasse zur Übernahme der Kosten. Zwar seien Krankenkostpräparate grundsätzlich von der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen, für medizinisch notwendige Sondennahrung gelte dies jedoch nicht, auch wenn- wie im Falle des Klägers – das Präparat nicht durch eine Sonde, sondern über den Mund aufgenommen werde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2005
Quelle: Pressemitteilung des SG Aachen vom 10.11.2005

Aktuelle Urteile aus dem Krankenkassenrecht | Sozialrecht

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Dokument-Nr.: 1281 Dokument-Nr. 1281

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