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Sozialgericht Aachen, Beschluss vom 20.04.2015
S 11 SF 11/15 E -

Privatpersonen müssen außergerichtlich angefallene Kosten im Einzelnen nachweisen können

Für Rechtsanwälte geltende Regelung der Pauschal­ab­rechnungen bei Privatpersonen nicht anwendbar

Das Sozialgericht Aachen hat darauf hingewiesen, dass Privatpersonen, die nach einem gewonnenen Rechtsstreit außergerichtliche Kosten (etwa Portokosten) geltend machen wollen, diese im Einzelnen nachzuweisen haben. Eine für Rechtsanwälte geltende Vorschrift, wonach Entgelte für Post- und Tele­kommunikations­dienst­leistungen pauschal mit 20 Euro in Rechnung gestellt werden können, ist für Privatpersonen nicht anwendbar.

Entgegen einer im Internet kursierenden Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt/Main aus dem Jahr 2013 ist auch eine Übertragung dieser Vorschrift auf Privatpersonen nicht geboten. Zur Begründung wies das Sozialgericht Aachen darauf hin, dass eine solche Übertragung voraussetzen würde, dass die Ausgangslagen vergleichbar wären. Dies ist aber nicht der Fall.

Konkretes Belegen angefallener Kosten für Privatpersonen zumutbar

Die Pauschalierung im Fall von Rechtsanwälten, die mit der geschäftlichen Besorgung von Rechtsgeschäften betraut sind, beruht darauf, dass der Gesetzgeber das für diese zwangsläufig erforderliche Vorhalten und Benutzen einer telekommunikationstechnischen Infrastruktur möglichst praktikabel - nämlich pauschal - abgelten wollte. Eine entsprechende Infrastruktur für die Besorgung von Rechtsangelegenheiten müssen Privatpersonen jedoch nicht vorhalten. Ihnen ist es zuzumuten, angefallene Kosten konkret zu belegen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2015
Quelle: Sozialgericht Aachen/ra-online

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Dokument-Nr.: 20981 Dokument-Nr. 20981

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Kommentare (1)

 
 
Antefix schrieb am 06.05.2015

Ausgerechnet ein Sozialgericht sollte dann auch gleich dazu angeben, wie das sich summierende Klein-Klein bei zumeist sozial eher schwach strukturierten Erstinstanzklägern "anerkannt" zu belegen sei: Briefmarken z.B. und Versandumschläge dürften dann ja auch nur einzeln - und nur gegen inhaltsbeschreibende Quittung - gekauft werden, sonst würde von diesem SG noch eine "ungenutzte Vorratshaltung" moniert werden. Wie wär's mit Zuspruch grundsätzlich einer halben Pauschale?

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