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Sozialgericht Aachen, Urteil vom 08.05.2018
- S 1 U 162/17 -
Wiederaufleben einer Verletztenrente nach Kapitalabfindung muss unter Berücksichtigung der jährlichen Rentenerhöhungen erfolgen
Kapitalzinsen und Rentenerhöhungen nicht vergleichbar
Das Sozialgericht Aachen hat entschieden, dass das Wiederaufleben einer Verletztenrente nach einer zuvor erhaltenen Kapitalabfindung nur unter Berücksichtigung jährlicher Rentenerhöhungen erfolgen darf.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens erlitt 1985 und 2001 aufgrund von Arbeitsunfällen eine Minderung der Erwerbstätigkeit von jeweils 10 %. Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft gewährte eine Rente auf unbestimmte Zeit. Der Kläger beantragte anstelle der Rente eine
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft lässt Verletztenrente ohne Berücksichtigung von Rentenerhöhungen wieder aufleben
Bei weiteren Arbeitsunfällen verletzte sich der Kläger so, dass er als Schwerverletzter galt. Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft bewilligte daraufhin ein Wiederaufleben der Rente. Dabei rechnete sie die
Laufende Rente wäre jährlich angepasst worden
Das Sozialgericht Düsseldorf folgte der Argumentation des Klägers. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass Schwerverletzte auf eine monatliche Rente angewiesen seien, da sie nicht ohne Weiteres einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnten. Der Gesetzgeber habe daher die Möglichkeit geschaffen, dass die Rente bei Erreichen der Schwerverletzteneigenschaft wiederauflebe. Dabei solle der Betroffene so gestellt werden, als hätte es die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2018
Quelle: Sozialgericht Aachen/ra-online
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Dokument-Nr. 26361
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