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Das Fehlen einer Gebrauchsanweisung für einen Rodelschlitten begründet keinen Instruktionsfehler. Dies hat das Landgericht Traunstein entschieden.
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Der Hersteller hätte dem Schlitten eine ausführliche Gebrauchsanleitung beilegen müssen, meinte er, z.B. Empfehlungen zur Fahr-, Lenk- und Bremstechnik, zur Auswahl eines geeigneten Geländes und zum Tragen von Schutzausrüstungen.
Das Landgericht Traunstein wies die Klage jedoch ab. Das Rodeln stelle eine Sportart in freier Natur dar mit den sich hieraus ergebenden Konsequenzen. Schnee verändere unter dem Einfluss von Sonne, Wind und Frost seine Eigenschaften laufend. Selbst innerhalb eines Hanges könne sich während einer einzigen Abfahrt die Schneebeschaffenheit ändern.
Daher seien bei Wintersportgeräten, die auf Schnee zum Einsatz kommen, die Fahreigenschaften vom Untergrund abhängig. Hierbei handele es sich aber um allgemeines Erfahrungswissen, das nicht zum Inhalt einer Gebrauchsanweisung oder Warnung gemacht werden müsse.
Das Urteil ist aus dem Jahr 2005 und wird im Rahmen der Reihe "Wintersport" veröffentlicht."
Diese Meldung erschien bei uns am 12.01.2010.
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Quelle: ra-online (pt)
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