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Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13.11.2009
- S 6 R 834/08 -
Rentenversicherter hat Anspruch auf Kostenübernahme für spezielles Hörgerät bei lautem Arbeitsplatz
Kostenübernahmeanspruch besteht nicht nur ausschließlich bei Berufen die besondere Anforderungen an das Hörvermögen stellen
Ein Rentenversicherter hat nicht nur dann einen Anspruch auf ein spezielles Hörgerät, wenn der Beruf besondere Anforderungen an das Hörvermögen stellt, wie etwa bei einem Musiker, sondern auch dann, wenn sich erhöhte Anforderungen an das Hören aufgrund der Besonderheiten des Arbeitsplatzes ergeben, etwa aufgrund von Lärm. Dies entschied das Sozialgericht Frankfurt.
In dem zugrunde liegenden Fall beantragte der heute 51-jährige Kläger bei der Beklagten, der Deutschen
Beruf eines Elektronikers setzt kein besonderes Hörvermögen voraus – Rentenversicherung lehnt Kostenübernahme ab
Die Beklagte lehnte die
Anspruch auf spezielles Hörgerät besteht auch bei besonderen Anforderungen an das Hörvermögen durch Arbeitsplatzbedingungen
Das Sozialgericht Frankfurt hat dem Kläger Recht gegeben. Der Anspruch auf Übernahme der
Sozialgericht erweitert durch Urteil Kreis der Anspruchsberechtigten
Mit diesem Urteil des Sozialgerichts Frankfurt wird der Kreis der Anspruchsberechtigten im Verhältnis zur bisherigen Rechtsprechung erweitert. So hatte das Hessische Landessozialgericht in einem Urteil vom 31.1.2006 (Az. L 2 R 268/05) den Anspruch auf Versicherte begrenzt, deren Berufstätigkeit von vornherein ein besonderes Hörvermögen voraussetzt, wie die Tätigkeit eines Musikers.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.04.2010
Quelle: ra-online, SG Frankfurt
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Dokument-Nr. 9483
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