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Der Betreiber eines Reiterhofes, der Reitferien anbietet, ist nicht für jeden Schaden haftbar zu machen, den Kinder im Verlaufe der Ferien erleiden. Dies entschied das Oberlandesgericht Oldenburg.
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Im zugrunde liegenden Streitfall machte die Klägerin, ein 13-jähriges Mädchen aus dem Raum Hannover, im vergangenen Sommer Reiterferien auf einem emsländischen Ferienhof. Ihr wurde ein Pony zugewiesen, das als gutmütig und ruhig galt. Gleichwohl kam es nach einigen Tagen beim freien, unbeaufsichtigten Reiten mit anderen Kindern zusammen auf der Reitbahn zu einem Sturz vom Pony, bei dem das Mädchen schwerste Verletzungen erlitt, unter anderem eine Nierenruptur und einen Harnleiterabriss zu. Die näheren Umstände des Sturzes waren nicht aufzuklären.
Das Mädchen nahm den Betreiber des Reiterhofes unter dem Gesichtspunkt der so genannten Tierhalterhaftung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Das Landgericht Osnabrück wies die Schmerzensgeldklage des Mädchens ab; ein Verschulden des Beklagten sei nicht erkennbar. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht Oldenburg zurückgewiesen.
Der Betreiber des Hofes habe sich entlasten können; ihn treffe an dem Unfall kein Verschulden. Die Zuteilung des Ponys sei nicht zu beanstanden. Zwar möge, wie die Klägerin ausgeführt habe, auch ein gutmütiges Pferd in Ausnahmesituationen ein gefährliches Verhalten an den Tag legen. Daraus könne die Klägerin aber nichts für sich herleiten, denn andernfalls könnten überhaupt keine Pferde auf einem Ponyhof gehalten werden. Es sei im übrigen auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die damals 12jährige Klägerin, die bereits über Reiterfahrung verfügte und auf dem Ponyhof des Beklagten mehrere Pferde – auch im Galopp – geritten habe, auf einem als brav und gutmütig bekannten Pony im Rahmen einer Kinderreitgruppe in der geschehenen Weise alleine reiten ließ. Gerade dies sei typisch für die von der Klägerin gewünschten Reiterferien. Unter diesen Umständen wäre es auch einer versierten Aufsichtskraft nicht möglich gewesen, jeglichen Sturz eines Kindes vom Pferd zu verhindern, u.a. deshalb weil eine Aufsichtsperson sich nicht in unmittelbarer Nähe eines jeden Pferdes einer Reitergruppe aufhalten könne und ein Sturz vielfältige Gründe haben könne und in Sekundenschnelle geschehe. Es habe sich bedauerlicherweise ein allgemeines Risiko verwirklicht, für das die Klägerin den Beklagten nicht haftbar machen könne. Der Beschluss ist aus dem Jahr 2003 und erscheint im Rahmen der Reihe "Gut zu wissen"
Diese Meldung erschien bei uns am 29.07.2010.
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Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Oldenburg
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