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Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass Elternzeit ohne Elterngeldbezug bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate vor der Geburt, die bei der Bemessung des Elterngeldes für ein weiteres Kind der Einkommensermittlung zugrunde zulegen sind, nicht unberücksichtigt bleibt. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.
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Bei der Berechnung des Elterngeldes werden die Einkommen der Erwerbstätigkeit der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes berücksichtigt. Nicht berücksichtigt werden Kalendermonate, in denen die elterngeldberechtigte Person bereits Geld für ein älteres Kind bezogen hat. Diese Regelung zur Berechnung des Elterngeldes nach einer Elternzeit ohne Elterngeldbezug sei verfassungsgemäß urteilte das Bundessozialgericht.
Elterngeld wird grundsätzlich nach dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit berechnet, das in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielt worden ist. Der Mindestzahlbetrag ist 300 Euro, der Höchstbetrag 1.800 Euro im Monat. Darüber hinaus wird ein sogenannter Geschwisterbonus (mindestens 75 Euro/Monat) gewährt, wenn die berechtigte Person mit zwei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem Haushalt lebt. Bei der Bestimmung der maßgeblichen zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person für ein älteres Kind Elterngeld oder Mutterschaftsgeld bezogen hat oder in denen wegen einer Schwangerschaftserkrankung Erwerbseinkommen weggefallen ist.
Die Klägerin der ersten Revisionssache ist als Beamtin bei einem Versicherungsträger beschäftigt. Nach der Geburt ihres ersten Sohnes am 09.02.2004 nahm sie bis zum 08.02.2007 ohne Fortzahlung ihrer Bezüge Elternzeit in Anspruch. Vom 09. bis 20.02.2007 hatte sie bezahlten Erholungsurlaub. Vom 21.02. bis 08.06.2007 lief die Mutterschutzfrist für den am 13.04.2007 geborenen Sohn. Nach bezahltem Urlaub und einem bezahlten Wandertag (09. bis 13.06.2007) beanspruchte die Klägerin ab 14.06.2007 erneut Elternzeit. Für die Lebensmonate 1 bis 3 und 5 bis 12 ihres Sohnes beantragte die Klägerin Elterngeld, das ihr für den zweiten Lebensmonat in Höhe von 19,36 Euro, für den dritten Lebensmonat in Höhe von 300 Euro und für den fünften bis zwölften Lebensmonat in Höhe von 308,28 Euro gewährt wurde.
Die Klägerin der zweiten Sache war seit 2001 bei einer Autovermietung vollzeitbeschäftigt. Nach der Geburt ihres Sohnes am 09.07.2004 nahm sie bis Dezember 2006 Elternzeit in Anspruch. Am 20.11.2006 begann die Mutterschutzfrist für die am 1.01.2007 geborene Tochter. Auf Antrag der Klägerin bewilligte das beklagte Land ihr Elterngeld für den zweiten Lebensmonat in Höhe von 37 Euro, für den dritten bis siebten Lebensmonat in Höhe von 375 Euro und für den achten bis zwölften Lebensmonat in Höhe von 300 Euro.
Das Bundessozialgericht hat ohne mündliche Verhandlung die Entscheidungen des Beklagten bestätigt. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen ist es mit dem Grundgesetz vereinbar, dass Elternzeit ohne Elterngeldbezug bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate vor der Geburt, die bei der Bemessung des Elterngeldes für ein weiteres Kind der Einkommensermittlung zugrunde zulegen sind, nicht unberücksichtigt bleibt.
Diese Meldung erschien bei uns am 27.05.2009.
"Bundessozialgericht" ist die offizielle Bezeichnung des Gerichts, welches auch gern als "BSG" oder "BSozG" bezeichnet wird.
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Quelle: ra-online, Bundessozialgericht
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