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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat sämtliche noch verbliebenen Klagen gegen die Westtangente Rosenheim abgewiesen. Kläger waren der Bund Naturschutz in Bayern e.V., durch die Zerschneidungswirkung der Straße betroffene Land- und Forstwirte sowie Anlieger, die Belästigungen vor allem durch Lärm befürchten.
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Gegenstand der Klagen war ein Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 16. September 2005. Die geplante ca. 11 km lange Ortsumgehung im Zuge der B 15 soll etwa 2 km westlich des Inntaldreiecks an der A 8 beginnen und nördlich von Rosenheim in die bestehende B 15 einmünden. Die Straße soll u.a. das als europäisches Naturschutzgebiet (sog. FFH-Gebiet) gemeldete Tal der Kalten und des Kaltenbachs auf einer weit gespannten Brücke überqueren.
Nach Durchführung einer Ortsbesichtigung im September 2007 und mündlichen Verhandlungen im September 2008 erhob der zuständige 8. Senat des BayVGH Sachverständigenbeweis durch einen Landschaftsarchitekten über das räumliche Ausmaß des betroffenen Teils des FFH-Gebiets im Tal der Kalten sowie über die Einwirkungen des Straßenbauvorhabens auf die betroffenen Flächen. Parallel dazu änderte die Straßenbauverwaltung in zweifacher Hinsicht ihre Planung (ein Wirtschaftsweg sowie ein Brückenpfeiler wurden verlegt, ein weiterer Brückenpfeiler fiel weg). Deshalb beendete ein größerer Teil der privaten Kläger das Klageverfahren.
In der mündlichen Verhandlung über die verbliebenen Klagen am 23. September 2009 erläuterte der Sachverständige sein Gutachten und die Streitsache wurde erneut mit den Beteiligten erörtert. Für die Abweisung der Klagen war nach Auffassung des zuständigen Senats vor allem maßgeblich, dass keine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets zu erwarten sei und die privaten Kläger ebenfalls keine unzulässigen Eingriffe in ihre Rechtspositionen aufgezeigt hätten.
Die Überspannung des Kaltentales mittels der geplanten Brücke führe nach der zweimaligen Änderung der Planung nur zu Beeinträchtigungen, die unterhalb der einschlägigen Bagatellgrenzen lägen. Die planende Behörde habe die mit dem Straßenbauvorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft, die Flächenverluste für Land- und Forstwirte und die Lärmbelästigungen für Anlieger zutreffend gesehen und vertretbar abgewogen. Im Hinblick auf gesetzliche Entschädigungsleistungen und gesetzliche Ansprüche auf aktiven und passiven Lärmschutz habe sie aber den Belangen des Straßenbaus den Vorrang einräumen dürfen, zumal die Entlastung der Stadt Rosenheim vom Durchgangsverkehr in hohem Maße dem Wohl der Allgemeinheit diene.
Diese Meldung erschien bei uns am 30.09.2009.
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Quelle: ra-online, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
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