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Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 08.05.2003
11 U 174/01 -

Beginn der Winterdienstpflicht zu einer bestimmten Uhrzeit begründet Räum- und Streupflicht erst ab diesem Zeitpunkt

Sturz vor diesem Zeitpunkt begründet daher kein Schadenersatz- oder Schmerzens­geld­anspruch

Regelt eine Straßen­reinigungs­satzung, dass die Anlieger erst ab einer bestimmten Uhrzeit mir der Winterdienstpflicht beginnen müssen, so gilt diese Pflicht auch erst ab diesem Zeitpunkt. Stürzt daher ein Passant vor diesem Zeitpunkt wegen Glatteis, so macht sich der Winter­dienst­pflichtige nicht schaden­ersatz­pflichtig. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Morgen stürzte eine Fußgängerin vor ihrem Haus auf dem Fußgängerweg wegen Glatteis und verletzte sich dabei. Sie klagte aufgrund des Vorfalls gegen den Hauseigentümer auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Kein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld

Das Oberlandesgericht Schleswig entschied gegen die Klägerin. Dieser habe kein Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld zugestanden. Denn es sei nicht ersichtlich gewesen, dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Hauseigentümers den Sturz verursachte. Eine solche Ursächlichkeit hätte nur dann vorgelegen, wenn sich der Unfall nach 8.05 Uhr ereignet hätte. Dies habe die Klägerin aber nicht beweisen können.

Räum- und Streupflicht galt erst ab 8 Uhr

Nach dem örtlichen Straßenreinigungsgesetz habe die Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung zwischen 8 und 20 Uhr bestanden, so das Oberlandesgericht. Erst ab 8 Uhr habe daher mit dem Abstreuen begonnen werden müssen. Zudem sei den Winterdienstpflichtigen, der eine übliche Grundstücksbreite von 10 bis 20 Metern abstreuen muss, ein Zeitraum von 5 bis 10 Minuten für die Erledigung der Arbeiten zuzugestehen. Daher könne eine Haftung des Eigentümers erst ab 8.05 bzw. 8.10 Uhr bestehen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.01.2017
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig, ra-online (zt/NJW-RR 2004, 171/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2004, Seite: 171
NJW-RR 2004, 171

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 17462 Dokument-Nr. 17462

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Kommentare (2)

 
 
Peter schrieb am 11.01.2017

Achtung! Vorsicht! Gleichlautende Urteile gibte es immer wieder. Allerdings. Auch wenn jemand inden anderen Zeiten stürzt, kann sich eine Haftung ergeben: Nämlich wenn der Sturz ursächlich darauf zurückzuführen ist, dass der Eigentümer am Vortag seiner Räumpflicht nicht nachgekommen ist und des seit dem nicht mehr geschneit hat. Selbst wenn sich Eisglätte erst dann auf dem nicht geräumten Schnee bildet, ist der Eigentümer auch für nächtliche Stürze haftbar!

Antefix antwortete am 11.01.2017

Würde ebenfalls zu Ihrer Grundsatzvorsicht raten. Wundere mich ohnehin, wie zunehmend vom Schneeschieben auf städtischen Fußwegen inzw. auch vor Großvillen oder Arzt- und Anwaltspraxen sogar tagsüber "Abstand" genommen wird. Gut privatversichert? Wäre dann bei Eis&Schnee nicht auf besonders groben "Behandlungsfehler" zu erkennen?

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