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Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 15.06.2018
3 KO 162/18 u.a. -

Syrischen Flüchtlingen kann bei Wehr­dienst­entziehung Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus zustehen

Bei Rückkehr ist nicht nur mit Strafe wegen Wehr­dienst­entziehung sondern auch mit politisch motivierter Verfolgung rechnen

Das Thüringer Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass syrische Flüchtlinge, die der Wehrpflicht unterliegen, der Flüchtlingsstatus zuerkannt werden kann.

In den zugrunde liegenden Verfahren war den Antragstellern durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) der subsidiäre Schutzstatus wegen der Bürgerkriegssituation in Syrien zuerkannt worden. Die Kläger begehrten vor dem Verwaltungsgericht den weitergehenden Flüchtlingsstatus, der vor allem wegen der damit verbundenen Möglichkeit von Familiennachzug und einer erweiterten Aufenthaltserlaubnis vorteilhaft ist.

Die Klagen von wehrdienstfähigen Männern hatten beim Verwaltungsgericht Meiningen im Hinblick auf die im Falle der Rückkehr zu erwartende Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung Erfolg. Hiergegen war das BAMF in die Berufung gegangen.

Illegale Ausreise allein begründet keine zwingende Wahrscheinlichkeit der politischen Verfolgung bei Rückkehr

Das Oberverwaltungsgericht Thüringen hatte zunächst übereinstimmend mit dem Verwaltungsgericht entschieden, dass allein der Umstand der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung in Deutschland und des Auslandsaufenthalts bei einer hypothetisch anzunehmenden Rückkehr nach Syrien noch keine politische Verfolgung der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt. Der Senat folgt damit auch den übereinstimmenden Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte.

Bei Entziehung vom Wehrdienst ist mit politisch motivierter Verfolgung zu rechnen

Das Thüringer Oberverwaltungsgericht nahm ebenso wie das Verwaltungsgericht an, dass Asylbewerber, die sich durch ihre illegale Ausreise dem Wehrdienst entzogen haben, nach der derzeitigen Erkenntnislage bei einer Rückkehr nicht nur lediglich mit einer Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung zu rechnen haben, sondern sie als vermeintliche Oppositionelle vom syrischen Regime angesehen werden und sie daher politisch motivierte Verfolgung zu erwarten haben. Allerdings ist in diesen Fällen im Einzelnen zu überprüfen, ob von einer Wehrdienstentziehung tatsächlich ausgegangen werden kann, was bei minderjährig Ausgereisten und vom Wehrdienst in Syrien entbundenen Männern in der Regel nicht angenommen werden kann. Insoweit folgt das Oberverwaltungsgericht der Rechtsprechung einiger anderer Oberverwaltungsgerichte, während andere Obergerichte grundsätzlich den politischen Verfolgungscharakter in diesen Fällen nicht als erwiesen ansehen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2019
Quelle: Thüringer Oberverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)

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