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Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.08.2011
3 EN 77/11 -

Thüringer OVG: Jena darf vorläufig weiterhin "Bettensteuer" erheben

Schwerer Nachteile oder wichtige Gründe des Hotelbetreibers für Erlass einstweiliger Anordnung nicht erkennbar

Das Thüringer Oberverwaltungsgerichts den Eilantrag eines Hotelbetreibers in Jena gegen die Satzung der Stadt über die Erhebung einer so genannten Übernachtungssteuer abgelehnt. Die auch als "Bettensteuer" bezeichnete Übernachtungssteuer darf somit vorläufig weiterhin erhoben werden.

Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hatte kurz zuvor bereits mit Beschluss vom 17. August 2011 den Eilantrag einer Hotelbetreiberin aus Erfurt gegen die Erhebung der so genannten Kulturförderabgabe ("Bettensteuer") abgelehnt. Nun blieb auch der Eilantrag einer Hotelbetreiberin aus Jena vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht erfolglos.

"Satzung über die Erhebung einer Übernachtungssteuer in der Stadt Jena" sieht örtliche Aufwandsteuer in Höhe von 1 bis 2 Euro vor

Die am 21. Januar 2011 in Kraft getretene "Satzung über die Erhebung einer Übernachtungssteuer in der Stadt Jena" sieht vor, dass auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben in Jena eine Übernachtungssteuer als örtliche Aufwandsteuer in Höhe von (je nach Übernachtungspreis) 1 bis 2 Euro erhoben wird. Zu zahlen ist die Abgabe vom Übernachtungsgast; der jeweilige Betreiber des Beherbergungsbetriebs ist verpflichtet, die Abgabe zu kassieren, abzuführen und den Nachweis darüber zu führen.

Hotelbetreiber will Gültigkeit der Satzung überprüft wissen

Der Betreiber eines Hotels in Jena hat Ende Januar 2011 beim Oberverwaltungsgericht einen Normenkontrollantrag gestellt, mit dem er die Gültigkeit der Satzung überprüft wissen möchte. Zugleich hat er mit dem vorliegenden Eilantrag begehrt, die Satzung vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Nachteilen, die ein Außerkraftsetzen der Satzung vor Entscheidung über Normenkontrollverfahren rechtfertigen, nicht erkennbar

Diesen Antrag hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren nach § 47 Absatz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) voraussetze, dass dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sei. Derartige Gründe lägen hier nicht vor. Zunächst sei nicht erkennbar, dass die Abgabensatzung der Stadt Jena offensichtlich ungültig sei. Bei der "Übernachtungssteuer" handele es sich möglicherweise um eine örtliche Aufwandsteuer, die von der Stadt erhoben werden dürfe. Eine nähere Überprüfung der Satzung müsse dem noch anhängigen Normenkontrollverfahren vorbehalten bleiben. Die Erhebung der Abgabe sei für den Antragsteller auch nicht mit solchen Nachteilen verbunden, die es rechtfertigten, die Satzung bereits vor einer Entscheidung über den Normenkontrollverfahren außer Vollzug zu setzen. Auch der auf den Antragsteller im Falle eines Erfolgs seines Normenkontrollantrags zukommende Bearbeitungsaufwand für die dann erforderliche Rückerstattung der Übernachtungssteuer rechtfertige nicht die Außervollzugsetzung. Umgekehrt spreche gegen eine Außervollzugsetzung der Satzung, dass dann möglicherweise das Anliegen der Stadt, entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben zu besteuern, für einen gegebenenfalls längeren Zeitraum vereitelt werde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2011
Quelle: Thüringer Oberverwaltungsgericht/ra-online

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