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Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 16.10.2012
- 2 KO 49/10 -
OVG Thüringen zur Teilzeitverbeamtung von Lehrern
Bloßer Antrag des Lehrers auf Vollzeitbeschäftigung für Änderung des Beschäftigungsumfangs nicht ausreichend
Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hatte sich mit der Bestandskraft von Teilzeitbeschäftigungsverträgen von Lehrern zu beschäftigen und über deren Anspruch auf Vollzeitbeschäftigung mit entsprechender Besoldung zu entscheiden.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls, eine Diplomlehrerin für Sport und Biologie, wurde nach dem Beitritt zunächst als angestellte
Schulamt lehnt Antrag auf Vollbeschäftigung ab
Im Jahre 2006 beantragte die Klägerin ihre sofortige Vollbeschäftigung und die entsprechende Besoldung. Zunächst hatte das Schulamt den
Klägerin beantragt rückwirkende Aufhebung der verfügten Teilzeitbeschäftigung
Im Jahre 2007 rief die Klägerin das Verwaltungsgericht Weimar an. Nachdem der Beklagte im laufenden Verfahren die Teilzeitanordnung ab August 2008 aufgehoben hatte, erklärte die Klägerin den Rechtsstreit insoweit für erledigt und begehrte nunmehr nur noch die rückwirkende Aufhebung der bei der Einstellung als Beamtin verfügten
VG: Einstellungsteilzeit ist ab Zeitpunkt der Antragstellung auf Vollzeitbeschäftigung aufzuheben
Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten, die so genannte Einstellungsteilzeit schon ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auf
OVG: Beklagter muss über Antrag auf Vollzeitbeschäftigung erneut entscheiden
Die vom Thüringer Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur - der den Freistaat in diesem Verfahren vor Gericht vertritt - gegen das Urteil erhobene Berufung hatte teilweise Erfolg. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat den Freistaat verpflichtet, über den
Berufen auf Bestandskraft der Teilzeitbeschäftigungsverfügung vor Antragstellung gerechtfertigt
Der Freistaat habe sich für den Zeitraum vor Antragstellung zu Recht auf die Bestandskraft der Teilzeitbeschäftigungsverfügung berufen. Er habe darauf abstellen dürfen, dass die Klägerin in diesem Zeitraum keine volle Dienstleistung erbracht habe, sie diese Dienstleistung auch nachträglich nicht mehr erbringen könne und eine Rücknahme der Teilzeitanordnung wegen der Vielzahl anderer teilzeitbeschäftigter
Dienstherr darf dienstliche Belange bei Entscheidung über Vollzeitbeschäftigung berücksichtigen
Die Klägerin habe aber keinen Anspruch darauf gehabt, dass der Beklagte den Umfang ihres Beschäftigungsverhältnisses unmittelbar mit ihrem
Dienstherr hat gekürzten Arbeitszeitanteil der Lehrer als kurzfristige Personalreserve genutzt
Der Dienstherr habe bei seiner Entscheidung dabei nicht nur die persönlichen Umstände des Betroffenen für sich zu betrachten, sondern müsse auch die tatsächlichen Rahmenbedingungen der
Erstellen eines Konzepts zur Abwägung persönlicher und unterrichtsorganisatorischer Belange ist nicht Aufgabe des Gerichts
Es sei andererseits aber auch nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte den Belangen der Teilzeitbeschäftigten die haushaltsrechtliche und unterrichtsorganisatorische Situation gegenüberstelle. Dabei könne er auch grundsätzlich ermessensfehlerfrei berücksichtigen, dass die Besonderheiten des Schulbetriebs den Übergang zur
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2012
Quelle: Thüringer Oberverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Weimar, Urteil vom 17.02.2009
[Aktenzeichen: 4 K 621/07 We]
- Keine Nachzahlung von Besoldung für in Teilzeit verbeamtete Lehrer
(Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 25.04.2012
[Aktenzeichen: 2 K 737/11 u.a.]) - Mehrarbeit, die über vergütungsfrei zu leistende Mehrarbeit hinausgeht, ist auch bei teilzeitbeschäftigten Lehrern auf Basis von regulären Bezügen der Mehrarbeitsvergütungs-Verordnung zu vergüten
(Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel, Urteil vom 05.05.2009
[Aktenzeichen: 1 A 2519/07 und 1 A 2098/08])
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Dokument-Nr. 14550
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