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Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.06.2006
2 EO 240/06 -

"Führerscheintourismus" - Grenzen bei anzunehmendem Rechtsmissbrauch

Ohne MPU vorerst keine Gültigkeit einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland

Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat dem so genannten Führerscheintourismus in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union Grenzen gesetzt: Wer rechtsmissbräuchlich handelt, kann sich nicht auf das Europarecht berufen. Der 2. Senat des Gerichts hat vorläufig die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde bestätigt, einem Autofahrer die Nutzung eines in Tschechien erworbenen Führerscheins in Deutschland zu untersagen.

Dem Antragsteller, einem in Thüringen wohnenden Deutschen, war wegen Trunkenheit im Verkehr der Führerschein entzogen worden. Zugleich verhängte das Strafgericht eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis, die wegen weiterer Verkehrsdelikte des Antragstellers mehrfach verlängert worden war. Eine beantragte Neuerteilung der Fahrerlaubnis nahm der Antragsteller zurück, nachdem ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu einem negativen Ergebnis gekommen war. Die Stadt Prestice/Tschechische Republik erteilte dem Antragsteller nach Ablauf der zuletzt verhängten Sperrfrist eine tschechische Fahrerlaubnis. Daraufhin ordnete der Wartburgkreis die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Als dieses nicht einging, erkannte er dem Antragsteller durch Ordnungsverfügung das Recht ab, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Bereich der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

Der Versuch des Autofahrers, durch einen Eilantrag vorläufig die Nutzung des tschechischen Führerscheins in Deutschland zu sichern, blieb erfolglos. Der Antragsteller berief sich auf das Europarecht und dabei insbesondere auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur EG-Richtlinie 91/439/EWG.

Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat hingegen entschieden, dass der der Antragsteller sich hierauf nicht berufen könne.

Zwar gelte ein in Tschechien erworbener Führerschein grundsätzlich auch in Deutschland. Der in der so genannten Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 91/439/EWG) niedergelegte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine verlange grundsätzlich von der inländischen Fahrerlaubnisbehörde, ohne eigene Überprüfungsbefugnis das Ergebnis einer Eignungsprüfung bei der Erteilung der Fahrerlaubnis im Ausstellungsstaat hinzunehmen. Dies gelte insbesondere auch dann, wenn ein die Fahreignung bestätigendes medizinisch-psychologisches Gutachten der inländischen Fahrerlaubnisbehörde nicht vorgelegt worden sei.

Im Einzelfall, so der Senat weiter, könne es einem Fahrerlaubnisinhaber aber verwehrt sein, sich auf das Europarecht zu berufen, wenn insbesondere das Erfordernis, ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, umgangen werde und der Inhaber des EU-Führerscheins sich missbräuchlich auf den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung berufe. Hier bestünden objektive Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch. Die Ziele der Führerscheinrichtlinie, die auch die Sicherheit im Straßenverkehr umfassten, würden nicht erreicht. Die Einreise des in Thüringen wohnenden Antragstellers aus der Tschechischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland nach Ausstellung des tschechischen Führerscheins stelle sich nicht als Inanspruchnahme der gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsregeln dar. Seine pauschale Darstellung lasse es als möglich erscheinen, dass er gegenüber den tschechischen Fahrerlaubnisbehörden wesentliche Angaben verschwiegen habe. Ihm sei die in der Bundesrepublik Deutschland erteilte Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen worden. Anschließend hätten zwei weitere strafgerichtliche Entscheidungen wegen Alkoholdelikten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr (1,68 und 1,47 Promille) Sperrfristen für den Neuerwerb der Fahrerlaubnis verhängt. Zwei von ihm angestrengte Verfahren zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis seien erfolglos geblieben. Im Laufe der zweiten Neubeantragung hätte ein Gutachter im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung dem Antragsteller eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für alkoholbedingte Verkehrsauffälligkeiten attestiert. Die abschließende Beantwortung dieser Fragen müsse einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben; zur Klärung der aufgeworfenen Fragen bedürfe es der Entscheidung des EuGH in einem Vorlageverfahren. Die abschließende Aufklärung der Tatsachen sei im Eilverfahren aber nicht geboten. Im Rahmen einer Interessenabwägung überwiege das öffentliche Interesse an der Entziehung der Fahrerlaubnis deutlich das Interesse des Antragstellers, vorläufig weiterhin seinen tschechischen Führerschein hier nutzen zu dürfen.

Folge der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist, dass der Antragsteller überall in der EU fahren darf - außer in Deutschland.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Thüringen vom 11.08.2006

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