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Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 10.03.2009
1 KO 207/08, 1 KO 208/08, 1 KO 209/08, 1 KO 210/08, 1 KO 211/08 und 1 KO 212/08 -

Klagen auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten für Schüler einer integrierten Gesamtschule in Erfurt in zweiter Instanz erfolglos

Schüler der integrierten Gesamtschule sind wie Regelschüler zu behandeln

Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat in zweiter Instanz Klagen von Eltern auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten abgewiesen, deren Kinder eine integrierte Gesamtschule in Erfurt besuchen.

Ein Anspruch auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten besteht für Schüler ab Klassenstufe 5 nach dem Thüringer Schulfinanzierungsgesetz grundsätzlich nur dann, wenn der Schulweg zur nächstgelegenen staatlichen Schule, die den angestrebten Schulabschluss ermöglicht, mindestens 3 Kilometer lang ist. In den Verfahren war zwischen den Beteiligten streitig, ob für die Schüler der integrierten Gesamtschule auf den Schulweg zur nächstgelegenen Regelschule oder den zum nächstgelegenen Gymnasium abzustellen ist.

Verwaltungsgericht gibt den Eltern Recht

Das Verwaltungsgericht gab den Klagen jeweils statt und vertrat zur Begründung die Auffassung, dass Eltern von Schülern der Klassenstufen 5 bis 10 einer integrierten Gesamtschule Anspruch auf die Erstattung von Beförderungskosten zur Schule hätten, wenn ihr Kind nach ihrer Auffassung das Abitur anstrebe und das nächste Gymnasium mehr als drei Kilometer entfernt sei.

OVG: Schüler der integrierten Gesamtschule sind wie Regelschüler zu behandeln

Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat demgegenüber diesen Anspruch verneint. Die maßgebliche Bestimmung des Thüringer Schulfinanzierungsgesetzes sei so zu verstehen, dass Schüler der Klassenstufen 5 bis 10 einer integrierten Gesamtschule im Hinblick auf den angestrebten Schulabschluss so zu behandeln seien, als seien sie Regelschüler. Deshalb müsse geprüft werden, ob die nächstgelegene staatliche Regelschule mehr als drei Kilometer entfernt sei. Diese Bewertung leitet der Senat daraus ab, dass das Thüringer Schulgesetz und die auf dieser Grundlage ergangene Schulordnung die Abschlüsse der integrierten Gesamtschule in der 9. und 10. Klasse durchgängig so bewertet wie den Abschluss von Regelschülern in diesen Klassen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Thüringer OVG vom 10.03.2009

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Dokument-Nr.: 7566 Dokument-Nr. 7566

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