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Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.04.2011
1 EO 560/10 und 1 EO 691/10 -

Keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für Anwohner durch Lärm aus Kindertagesstätte

Weder Größe noch Betriebskonzept der Kita lassen Rückschlüsse auf mögliche Lärmunzumutbarkeit für Nachbarn zu

Das Thüringer Ober­verwaltungs­gericht hat die gegen eine Baugenehmigung für eine Kindertagesstätte gerichteten Eilanträge zweier Nachbarn zurückgewiesen, da eine von der Kindertagesstätte ausgehende unzumutbare Beeinträchtigung und Lärmbelästigung für die umliegenden Nachbarn aller Voraussicht nach nicht zu erwarten ist.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Landkreis der Stadt Apolda die Genehmigung für den Umbau und die Nutzungsänderung einer Berufsschule zur Kindertagesstätte auf einem im Nordosten der Stadt gelegenen Grundstück erteilt; die Einrichtung ist für ca. 144 Kinder im Alter von 1 - 6 Jahren konzipiert.

Eigentümer angrenzender Grundstücke befürchten unzumutbaren Lärmbelastungen durch Kindertagesstätte

Zwei Eigentümer angrenzender Grundstücke haben gegen die Baugenehmigung jeweils Widerspruch erhoben und beim Verwaltungsgericht Weimar Eilanträge anhängig gemacht, um die Ausnutzung der Baugenehmigung vorläufig zu verhindern. Die beiden Nachbarn haben im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Wesentlichen geltend gemacht, das Vorhaben verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot, weil insbesondere die Freiflächennutzung und der durch die Einrichtung verursachte Zu- und Abgangsverkehr mit unzumutbaren Lärmbelastungen verbunden seien. Das Verwaltungsgericht Weimar hat die beiden Eilanträge in erster Instanz abgelehnt.

Grundstücke der Antragsteller durch angrenzende stark befahrene Landesstraße bereits deutlich lärmvorbelastet

Die dagegen erhobenen Beschwerden der Nachbarn wies das Thüringer Oberverwaltungsgericht zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Baugenehmigung allem Anschein nach nicht gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot verstoße, da es die Nachbarn nicht in städtebaulich erheblichen Belangen unzumutbar beeinträchtige. Hierbei sei zunächst zu berücksichtigen, dass die Grundstücke der Antragsteller durch die Lage an einer stark befahrenen Landesstraße bereits deutlich lärmvorbelastet seien.

Immissionsrichtwerte der TA Lärm hier nicht heranziehbar

Zudem hätten die Antragsteller auch in einem allgemeinen Wohngebiet (um das es sich bei der näheren Umgebung des Baugrundstücks ohnehin nicht handele) mit der Errichtung eine Kindertagesstätte rechnen müssen, da eine derartige Einrichtung grundsätzlich wohngebietsverträglich sei. Die durch die spielenden Kinder auf den Außenanlagen der Kindertagesstätte verursachten Geräusche würden aller Voraussicht nach zu keinen unzumutbaren Beeinträchtigungen der Antragsteller führen. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm könnten hier bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Geräusche nicht herangezogen werden; es bedürfe auch keiner Lärmmessungen bzw. -prognosen.

Betrieb der Kindertagesstätte im Wesentlichen auf Wochentage Montag bis Freitag beschränkt

Geboten sei vielmehr eine wertende Gesamtbetrachtung des konkreten Einzelfalls, aus der sich hier keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass die Geräusche für die Nachbarn unzumutbar seien. Solche ergäben sich weder aus der Größe der Kindertagesstätte noch aus dem Betriebskonzept der Stadt Apolda als Betreiberin oder der Freiflächengestaltung. Der Betrieb der Kindertagesstätte beschränke sich im Wesentlichen auf die Wochentage Montag bis Freitag. Die Außenspielflächen auf der großzügig angelegten Freifläche seien aus Rücksichtnahme auf die Nachbarn so angeordnet, dass sie außerhalb des grenznahen Bereichs lägen. Der durch das Vorhaben ausgelöste Zu- und Abgangsverkehr falle angesichts der Vorbelastung durch die stark frequentierte Landesstraße kaum spürbar ins Gewicht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.05.2011
Quelle: Thüringer Oberverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Weimar, Urteil vom 24.02.2010
    [Aktenzeichen: 1 E 66/10 We und 1 E 114/10 We]

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