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Das Oberverwaltungsgericht hat die Ausländerbehörde Bremen im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, zwei Schülern, deren Aufenthalt in Deutschland lediglich geduldet ist, durch Ausstellung eines Notreiseausweises die Teilnahme an einer Klassenfahrt in die Türkei zu ermöglichen.
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Die beiden Schüler - 16 und 19 Jahre alt - besuchen die Klasse 9 einer erweiterten Hauptschule. Sie sind beide in Deutschland geboren, ihr Aufenthalt ist aber lediglich geduldet. Der Duldungsstatus hängt damit zusammen, dass ihre Eltern in der Vergangenheit falsche Angaben über die Staatsangehörigkeit der Familie gemacht haben. Die 16jährige Schülerin ist wegen ihrer sehr guten schulischen Leistungen mit einem Stipendium der Stiftung der Deutschen Wirtschaft ausgezeichnet worden.
Die Schule beabsichtigt, für die Zeit vom 13. März bis zum 20. März 2010 im Rahmen eines Schüleraustauschvorhabens eine Klassenfahrt nach Istanbul durchzuführen. Es soll dort die Partnerschule besucht werden, mit der bereits jetzt über eine Internetplattform gemeinsame Unterrichtsprojekte durchgeführt werden. Aufgrund ihres lediglich geduldeten Aufenthalts waren die beiden Schüler daran gehindert, an der Klassenfahrt teilzunehmen. Sie mussten schon damit rechnen, nicht in die Türkei einreisen zu dürfen. Erst recht mussten aber davon ausgehen, von den Grenzbehörden an der Wiedereinreise in das Bundesgebiet gehindert zu werden. Der Versuch, mit der Ausländerbehörde eine Regelung zu finden, die ihnen die Teilnahme an der Klassenfahrt ermöglichen würde, misslang.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Ausländerbehörde jetzt auf Antrag der beiden Schüler zur Ausstellung eines Notreiseausweises verpflichtet. Ein solcher Ausweis ermöglicht die Aus- und Wiedereinreise in das Bundesgebiet. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass dieser Ausweis in Ausnahmefällen auch an geduldete Ausländer erteilt werden kann. Denn es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der Teilnahme an der Klassenfahrt. Das Bremische Schulgesetz erstrecke die Schulpflicht ausdrücklich auch auf Schulfahrten. Im Hinblick auf den Duldungsstatus der beiden Schüler sei zu berücksichtigen, dass aufgrund der Geburt und des Aufwachsens in Deutschland besondere Verhältnisse vorliegen würden. Ein langjähriger Duldungsstatus hier geborener und aufgewachsener Ausländer müsse als problematisch angesehen werden und dürfe die Betreffenden jedenfalls bei der Erfüllung der Schulpflicht nicht benachteiligen. Das Oberverwaltungsgericht mahnt in dem Beschluss ein Zusammenwirken der beteiligten Behörden an, um in der Zukunft Schülern in vergleichbaren Situationen eine Teilnahme an – von der Schulpflicht erfassten – Schulveranstaltungen zu ermöglichen.
Diese Meldung erschien bei uns am 12.03.2010.
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Quelle: ra-online, OVG Bremen
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