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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.06.2020
5 KN 1/19 -

Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge möglich: Luftreinhalteplan für Kiel unzureichend

Einbau von Luftfilteranlagen keine ausreichenden Maßnahmen zur zeitnahen Reduzierung der Schadstoffbelastung

Auf die Klage der Deutschen Umwelthilfe hat das OVG Schleswig das Umweltministerium des Landes Schleswig-Holstein verurteilt, den geltenden Luftreinhalteplan Kiel zu ändern. Das Ministerium dürfe nicht davon ausgehen, dass der im Plan vorgesehene Einsatz von Luftfilteranlagen zur Einhaltung der für Stickstoffdioxide geltenden Grenzwerte führe. Konsequenz wäre, dass noch in diesem Jahr ein Fahrverbot für ältere Dieselfahrzeuge vorzusehen sei, sobald sich abzeichne, dass die Grenzwerte für das Jahr 2020 anders nicht eingehalten werden können.

Der zuletzt im Januar 2020 fortgeschriebenen Luftreinhalteplan sieht für den Theodor-Heuss-Ring auf einer in westliche Richtung verlaufenden Strecke von ca. 350 m (zwischen Lübscher Baum und Waldwiesenkreisel) zwar ein Fahrverbot für Euro 1- bis Euro 5- Diesel vor, dies allerdings nur für den Fall, dass der vorrangig geplante Einsatz von mehreren Luftfilteranlagen auf dem Radweg im Bereich der Messstelle nicht erfolgt oder sich als unzureichend erweist.

OVG: Fahrverbot für Dieselfahrzeuge gegenwärtig wirksamere Maßnahme

Das OVG weist darauf hin, dass die über ein Kalenderjahr zu mittelnden Grenzwerte laut Gesetz schnellstmöglich einzuhalten sind. Dies gewährleiste der vorrangig geplante Einsatz der Luftfilteranlagen nicht. Auf der Grundlage bisheriger Erkenntnisse sei zu befürchten, dass es entlang der betroffenen Häuserfassade nur zu einer ungleichmäßigen Reduzierung der Schadstoffbelastung komme. Die von der beigeladenen Stadt Kiel in der Sitzung vorgelegte Untersuchung des Herstellers der Luftfilteranlagen sei nicht geeignet, um zu einer günstigeren Prognose zu kommen, so dass sich ein Fahrverbot für Dieselfahrzeuge gegenwärtig als die wirksamere Maßnahme darstelle.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/ab)

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Dokument-Nr.: 28910 Dokument-Nr. 28910

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