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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.12.2020
3 MR 88/20 -

Eilantrag des Landesverbandes der AfD gegen Veranstaltungsverbot erfolglos

Unklarheit über Termin des Landesparteitags

Der für das Infektionsschutzrecht zuständige 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat den Antrag des Landesverbandes Schleswig-Holstein der AfD auf Außervollzugsetzung des nach der geltenden Corona-Bekämpfungsverordnung bestehenden Veranstaltungsverbots mit Beschluss als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller möchte in den Holsten hallen in Neumünster einen ordentlichen Lan-desparteitag nebst einer Aufstellungsversammlung zur Bundestagswahl durchführen. Da ein Landesparteitag - anders als eine Aufstellungsversammlung für unmittelbar bevorstehende Wahlen - nach § 5 Abs. 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung untersagt ist, hat der Antragsteller beim Oberverwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren nachgesucht.

Richter: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits unzulässig

Nach Auffassung des Gerichts ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits unzulässig. Der Antragsteller sei nicht antragsbefugt; denn er könne nicht geltend machen, durch die angegriffene Rechtsvorschrift in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Voraussetzung für die mögliche Betroffenheit vom Veranstaltungsverbot wäre, dass der Antragsteller innerhalb des Geltungszeitraums der angegriffenen Vorschrift an der Durchführung einer Veranstaltung gehindert werde. Die derzeitige Corona-Bekämpfungsverordnung tritt mit Ablauf des 10. Januar 2021 außer Kraft. Der Antragsteller habe nicht dargelegt, dass er beabsichtigt, innerhalb der Laufzeit der Verordnung einen Landesparteitag durchzuführen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.12.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/pt)

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Dokument-Nr.: 29654 Dokument-Nr. 29654

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