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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.12.2021
3 MR 31/21 -

Schleswig-Holstein: 2G-Regelung hält gerichtlicher Überprüfung vorerst stand

2G-Regelung geeignete Maßnahme zur Reduktion der Übertragungsraten

Mit unanfechtbarem Beschluss hat das Schleswig-Holsteinische Ober­verwaltungs­gericht die für den Einzelhandel des Landes geltende 2G-Regelung als voraussichtlich rechtmäßig bestätigt und deshalb den dagegen gerichteten Eilantrag der Woolworth GmbH für ihre Filialen in Schleswig-Holstein abgelehnt. Mit Blick auf den bestrittenen infektiologischen Nutzen der 2G-Regelung im Einzelhandel verweist der Senat auf Mutationen der Delta-Variante des Coronavirus und auf die als besonders besorgniserregend eingeordnete Variante „Omikron“.

Diese ließen keinen Zweifel daran, dass die 2G-Regelung geeignet sei, der Verbreitung von COVID-19 entgegenzuwirken und das Risiko schwerer Krankheitsverläufe zu reduzieren. Das Verwenden von FFP2-Schutzmasken und Plexiglasscheiben im Kassenbereich seien nicht gleich geeignete Mittel. Derzeit sei eine maximale Reduktion der Übertragungsraten notwendig.

Wirtschaftlichen Folgen deutlich geringer als bei vollständiger Schließung

Allerdings seien die wirtschaftlichen Folgen für den Einzelhandel deutlich geringer als bei einer vollständigen Schließung, da ein weit überwiegender Teil der Bevölkerung Schleswig-Holsteins geimpft oder genesen und damit zum Betreten der Geschäfte berechtigt sei. Schließlich habe der Verordnungsgeber in vertretbarer Weise zwischen verschiedenen Verkaufsstellen des Einzelhandels differenziert. Solche, die überwiegend der Grundversorgung im weiteren Sinne dienen, dürfe er ausnehmen. Hierzu gehörten die Geschäfte der Antragstellerin nicht.

Zutritt nur für Geimpft oder Genesene

§ 8 Abs. 1 der bei Beschlussfassung geltenden Corona-Bekämpfungsverordnung bestimmt, dass Verkaufsstellen des Einzelhandels in geschlossenen Räumen u.a. nur von solchen Personen betreten werden dürfen, die gegen das Coronavirus geimpft oder die genesen sind; eine insoweit gleichlautende Regelung gilt ab dem 15. Dezember 2021.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/ab)

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Dokument-Nr.: 31182 Dokument-Nr. 31182

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