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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.11.2005
3 M 2/05 -

OVG stoppt verkaufsoffenen ersten Advent in Neumünster

Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat auf Antrag eines Kirchenkreises und einer Kirchengemeinde beschlossen, dass die von dem Oberbürgermeister der Stadt Neumünster unter dem 15. November 2005 erlassene Stadtverordnung, durch die der erste Advent für die Stadt Neumünster in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr als verkaufsoffener Sonntag festgesetzt worden ist, im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug (außer Wirksamkeit) gesetzt wird.

Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, die genannte Stadtverordnung erscheine bei überschlägiger Prüfung - eine eingehende rechtliche Überprüfung sei dem Gericht aus zeitlichen Gründen nicht möglich - wegen eines Verfahrensfehlers offensichtlich rechtswidrig. Entgegen der Vorschrift des § 55 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes sei die Stadtverordnung der Ratsversammlung der Stadt Neumünster nicht (rechtzeitig) vorgelegt worden, so dass die Ratsversammlung ihr gesetzlich vorgesehenes Beratungsrecht nicht habe ausüben können. Hierbei handele es sich um einen wesentlichen Verfahrensfehler, der zur Nichtigkeit der Stadtverordnung führe. Vor diesem Hintergrund sei gerade wegen der "Kurzfristigkeit" des Erlasses der Stadtverordnung die genannte einstweilige Anordnung im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich. Etwaige sich hieraus für die Stadt Neumünster oder den Einzelhandel ergebende Nachteile hätten im vorliegenden Zusammenhang jedenfalls kein entscheidungserhebliches Gewicht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2005
Quelle: Pressemitteilung des OVG vom 25.11.2005

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Dokument-Nr.: 1351 Dokument-Nr. 1351

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