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Oberverwaltungsgericht Saarland, Urteil vom 03.02.2006
3 R 7/05 -

Weihrauchextrakt ist kein Lebensmittel, sondern zulassungspflichtiges Arzneimittel

Gemeinschaftsrecht entscheidend

Ist ein als Nahrungsergänzungsmittel aus Österreich eingeführter und auf den deutschen Markt gebrachter Weihrauchextrakt rechtlich ein Lebensmittel, das frei auf dem europäischen Markt verkauft werden kann, oder ein zulassungspflichtiges Arzneimittel?

Diese Frage der richtigen rechtlichen Einordnung eines Weihrauchprodukts auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes entschieden und die Berufung einer Händlerin, die mit ihrer Klage gegen das vom Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales im Jahre 2002 gegen das Produkt erlassene Verkehrsverbot wegen fehlender arzneimittelrechtlicher Zulassung (§ 69 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes) vor dem Verwaltungsgericht nicht erfolgreich war, zurückgewiesen.

Das Oberverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass für die Unterscheidung von Lebensmitteln und Arzneimitteln unmittelbar die gemeinschaftsrechtliche Lebensmittelverordnung 178/2002 maßgebend ist. Nach dem weiten Lebensmittelbegriff des Gemeinschaftsrechts ist das Weihrauchprodukt zunächst einmal ein Lebensmittel, das nach einem Gutachten aromatische Geschmackswirkung und Verdauungswirkung hat. Darüber hinaus liegt aber auch ein Arzneimittel mit pharmakologischen Wirkungen vor, denn nach wissenschaftlichen Forschungsergebnissen beeinflusst indischer Weihrauchextrakt Entzündungsprozesse im menschlichen Körper, und zwar bei hoher Dosis positiv im Sinne einer Heilung und bei niedriger Dosis - wie bei dem streitgegenständlichen Produkt - negativ im Sinne einer Förderung von Entzündungen.

Mithin sind nach dem europäischen Recht sowohl die Voraussetzungen eines Lebensmittels als auch eines Arzneimittels gegeben. Nach der Rechtsprechung des EuGH gilt deshalb der so genannte "Strenge-Grundsatz" als Entscheidungsregel, das heißt, das strengere Arzneimittelrecht hat wegen der in diesem Bereich zu erwartenden größeren Gesundheitsgefahren Vorrang in der Anwendung vor dem weniger strengen Lebensmittelrecht. Nach der EuGH-Rechtsprechung ändert daran auch die Einfuhr des Produkts aus einem anderen EU-Land nichts, in dem es - wie vorliegend in Österreich - als Lebensmittel angesehen wird.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2006
Quelle: Pressemitteilung des OVG Saarland vom 13.02.2006

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Dokument-Nr.: 1908 Dokument-Nr. 1908

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