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Oberverwaltungsgericht Saarland, Beschluss vom 23.01.2009
- 1 B 378/08, 1 B 437/08, 1 B 438/08 -
Verpflichtung deutscher Führerscheinbehörden zur Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen
Änderung der Rechtsprechung zu "Führerscheintourismus" - Auf den Wohnsitz kommt es an
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat in drei dem sog. Führerscheintourismus" zuzurechnende Eilrechtsschutzverfahren entschieden und dabei in Anbetracht der in den letzten Monaten zu verzeichnenden Fortentwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes seine bisherige Rechtsprechung entsprechend geändert.
Danach ist es den deutschen Führerscheinbehörden aufgrund europarechtlicher Vorgaben verwehrt, einer EU-Fahrerlaubnis die Gültigkeit für das Bundesgebiet in Fällen abzuerkennen, in denen die Betroffenen nach Entziehung ihrer früheren inländischen Fahrerlaubnis im Inland sich nicht mehr um die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bemühten, um sich nicht einer nach inländischem Recht vorgeschriebenen Eignungsprüfung unterziehen zu müssen, sondern statt dessen eine Fahrerlaubnis unter Begründung eines Scheinwohnsitzes im europäischen Ausland erwarben. Die Entscheidungen betreffen nur Fälle, in denen in der ausländischen Fahrerlaubnis ein Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat eingetragen ist.
Bei ausländischem Wohnsitz im Führerschein gilt die bisherige Rechtsprechung weiter
Ist in dem ausländischen Führerschein hingegen ein Wohnsitz im Bundesgebiet eingetragen, bleibt es bei der bisherigen Rechtsprechung des Senats, wonach eine solche Fahrerlaubnis bezogen auf das Bundesgebiet ungültig ist (vgl. Beschluss des Senats vom 21.01.2009 - 1 B 381/08).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Saarland vom 27.01.2009
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Dokument-Nr. 7339
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27.01.2009, 01:00 Uhr von Redaktion »
Verpflichtung deutscher Führerscheinbehörden zur Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat in drei dem sog. Führerscheintourismus" zuzurechnende Eilrechtsschutzverfahren entschieden und dabei in Anbetracht der in den letzten Monaten zu verzeichnenden Fortentwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes seine bisherige Rechtsprechung entsprechend geändert.
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