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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.10.2010
- 8 C 10150/10.OVG -
Bebauungsplan für Mainzer Fußballstadion "Coface-Arena" rechtmäßig
OVG Rheinland-Pfalz beanstandet lediglich Festsetzung zum Parkdeck hinsichtlich klimaökologischer Gesichtspunkte
Der Bebauungsplan für das Mainzer Stadion „Coface-Arena“ ist überwiegend rechtmäßig. Lediglich die Festsetzung zur Errichtung eines Parkdecks verstößt gegen das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz und erklärte den Bebauungsplan für teilweise unwirksam.
Die Antragsteller des zugrunde liegenden Falls wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen den
Nach Gemeindeordnung ausgeschlossene Ratsmitglieder bei Beratung und Beschlussfassung ausreichend räumlich distanziert
Der
Sperre für Bauleitplanung 2008 durch wirksamen Zielabweichungsbescheid der SGD Süd aufgehoben
In materiell-rechtlicher Hinsicht verstoße der
Der
Stadtrat bei Satzungsbeschluss nicht in unzulässiger Art und Weise gebunden
Entgegen der Auffassung der Antragsteller sei der Stadtrat bei seinem Satzungsbeschluss am 23. September 2009 nicht in unzulässiger Art und Weise gebunden gewesen. Besprechungen, Abstimmungen oder Zusagen vor und während des Verfahrens seien gerade bei einer vorhabenbezogenen Planung zwangsläufig. Sofern Vorfestlegungen erfolgt seien, habe sich der Stadtrat im Übrigen mit diesen ausreichend befasst.
Vorzugswürdige Standortalternativen nicht gegeben
Die Abwägung weise auch im Hinblick auf die durchgeführte Prüfung von Standortalternativen keine Fehler auf. Insbesondere drängten sich die Alternativstandorte „Bruchweg“ und „Portland“ schon wegen ihrer Innenstadtlage einerseits und der schlechteren ÖPNV-Anbindung andererseits nicht als offensichtlich vorzugswürdige Alternative auf.
Abwägungen zur Zulassung eines „unbegrünten Parkdecks“ fehlerhaft
Allerdings sei die Abwägungsentscheidung unter dem Gesichtspunkt der Klimaökologie nicht vollständig abwägungsfehlerfrei. In dem eingeholten Klimagutachten werde im Einzelnen überzeugend dargelegt, dass sich das Plangebiet in einem für die Stadt Mainz klimaökologisch bedeutsamen Gelände befinde, nämlich einmal in einem Kaltluftentstehungsgebiet sowie im Westen eines Strömungskorridors, dessen Wirkungen bis ins Untere Zahlbachtal reichten. Hieraus zögen die Gutachter den nachvollziehbaren Schluss, dass die lokalbedeutsame Kaltluftströmung im Unteren Zahlbachtal nicht nachhaltig geschwächt werden dürfe. Diese Anforderungen würden zwar bei der Errichtung des geplanten Stadions beachtet. Im Hinblick auf das im Sondergebiet 2 vorgesehene Parkdeck empfehle der Gutachter als vertretbare Variante jedoch den Bau eines 4 m hohen Parkdecks mit extensiv begrüntem Dach. Ein unbegrüntes Parkdeck führe zu einer zusätzlichen thermischen Barriere, die zu einer deutlich stärkeren Reduktion des Kaltluftvolumenstroms im Unteren Zahlbachtal führe. Da im
Zu erwartende Lärmbeeinträchtigungen und Beeinträchtigungen der Landwirtschaft zumutbar
Hinsichtlich der Abwägung der übrigen Belange sei die planerische Entscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. Das Verkehrskonzept beruhe auf nachvollziehbaren Annahmen zu der voraussichtlichen Verkehrsentwicklung. Die zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen seien ebenso wie die Beeinträchtigungen der Landwirtschaft fehlerfrei ermittelt und zutreffend als zumutbar gewertet worden. Auch in naturschutzrechtlicher Hinsicht sei der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2010
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 10458
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