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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.03.2011
8 A 11257/10.OVG -

Gestaltung eines Spielplatzes muss auf Lärmschutzbelange der unmittelbaren Nachbarn stärker Rücksicht nehmen

Streit um Kinderspielplatz in unmittelbarer Nähe zu Hausgrundstück durch Vergleich beigelegt

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz verpflichtete eine Stadt in einem Vergleich dazu, wegen voraussichtlich unzumutbaren Lärmimmissionen eines Kinderspielplatzes einzelne Veränderungen an Spielgeräten vorzunehmen und eine regelmäßige Kontrolle zur Unterbindung missbräuchlicher Nutzungen des Spielplatzes zuzusagen, um Lärmbelästigungen für ein angrenzendes Wohngrundstück zu reduzieren.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Stadt Bitburg aufgrund einer Baugenehmigung auf einem rund 6.000 qm großen naturnahen Grundstück zwischen zwei Baugebieten eine rund 1.700 qm große, abwechslungsreich gestaltete Spielfläche für Kinder bis 14 Jahren mit unterschiedlichen Spielbereichen angelegt, darunter mehrere nach Motiven einer Bitburger Sage gestaltete Klettergerüste und eine kleine Ballspielfläche.

Verwaltungsgericht Trier gibt Klage wegen voraussichtlich unzumutbaren Lärmimmissionen statt

Das Verwaltungsgericht Trier hatte der Klage des Eigentümers eines nahe am Spielplatz gelegenen Hausgrundstücks stattgegeben. Es war der Auffassung des Klägers gefolgt, dass es sich nach Größe, Ausstattung und Einzugsbereich nicht mehr um einen herkömmlichen, von der Nachbarschaft ohne weiteres zu duldenden Kinderspielplatz handele; bei maximaler Auslastung des Spielplatzes sei mit unzumutbaren Lärmimmissionen zu rechnen.

Stadt verpflichtet sich zu Veränderungen an Spielgeräten und Unterbindung missbräuchlicher Nutzungen des Spielplatzes

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ließ die Berufungen des Landkreises und der Stadt Bitburg zu und führte einen Ortstermin durch. Der Vorsitzende wies dabei darauf hin, dass es sich bei dem Spielplatz nach dem Eindruck des Senats durchaus noch um den üblichen Fall eines der Versorgung benachbarter Wohngebiete dienenden Spielplatzes handele. Doch könne aus dem Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme auch bei einem von den Nachbarn grundsätzlich zu duldenden Spielplatz eine Verpflichtung zu einer schonenderen, auf Lärmschutzbelange der unmittelbaren Nachbarn stärker Rücksicht nehmenden Gestaltung des Spielplatzes folgen. Das dahingehende Anliegen des Klägers sei deshalb legitim gewesen. Daraufhin schlossen die Beteiligten einen Vergleich, in dem sich die Stadt zu einzelnen Veränderungen an Spielgeräten verpflichtete und ihre Zusage erklärte, bei regelmäßigen Kontrollen festgestellte missbräuchliche Nutzungen des Spielplatzes zu unterbinden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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