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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.01.2011
- 8 A 11191/10.OVG -
Landwirt hat Anspruch auf Subventionen bei Schafhaltung aus Umweltschutzgründen
Betriebsprämie muss auch für nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen gezahlt werden
Ein Landwirt erhält auch dann eine Betriebsprämie nach europäischem Recht, wenn seine landwirtschaftliche Schafhaltung überwiegend der Landschaftspflege und dem Naturschutz dient. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die beigeladene Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebes mit dem Land Rheinland-Pfalz und dem Landkreis Bad Dürkheim vertraglich vereinbart, dass sie bestimmte Flächen unter Auflagen und nach Anweisungen der Naturschutzbehörden mit Schafen und Ziegen beweidet. Die Anträge auf Zahlung einer Betriebsprämie wurden abgelehnt, weil die Nutzung der Grundstücke der Landschaftspflege sowie dem
OVG beruft sich auf Entscheidung des EuGH
Die gegen die Prämienzahlung von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion erhobene (Beanstandungs-)Klage wies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ab, nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) vorab entschieden hatte, dass landwirtschaftliche Beihilfe auch für Grundstücke gezahlt werden könne, deren Nutzung überwiegend der Landschaftspflege und dem
Auch beweidete Grundstücke sind als landwirtschaftlich genutzte Flächen anzusehen
Nach den Vorgaben des EuGH handele es sich bei den beweideten Grundstücken um landwirtschaftlich genutzte Flächen, obwohl ihre Bewirtschaftung überwiegend dem Landschafts- und Naturschutzrecht diene. Hinsichtlich der Arbeitsabläufe bei der Beweidung verbleibe der Beigeladenen trotz der Auflagen der Naturschutzbehörde die für die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 10941
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