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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.12.2012
7 C 10749/12.OVG -

Normen­kontrollantrag gegen "Schnapsverbot" auf der Hambacher Jakobuskerwe 2012 unzulässig

Unzulässiger Normen­kontrollantrag aufgrund bereits außer Kraft getretener Gefahrenverordnung

Der Normen­kontrollantrag gegen die Gefahren­abwehrverordnung der Stadt Neustadt an der Weinstraße, durch welche das Mitführen und der Verzehr hochprozentiger alkoholischer Getränke auf der diesjährigen Hambacher Jakobuskerwe außerhalb der zugelassenen Verkaufsstellen und -flächen verboten wurde, ist unzulässig. Dies entschied das Oberverwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz.

In dem zugrunde liegenden Fall erließ die Stadt Neustadt an der Weinstraße für die Festtage am 27. Juli bis 1. August 2012 eine Gefahrenabwehrverordnung zur Verhinderung von Straftaten alkoholisierter Besucher der Hambacher Kerwe. Diese untersagte auf dem Festgelände zwischen 22:00 und 3.00 Uhr das Mitführen sowie den Verzehr alkoholhaltiger Getränke außerhalb der zugelassenen Verkaufsstellen und -flächen. Ausgenommen von dem Verbot waren lediglich Bier, Wein und Sekt. Den hiergegen vom Antragsteller gestellten Normenkontrollantrag lehnte das Oberverwaltungsgericht als unzulässig ab.

Gefahrenabwehrverordnung bereits außer Kraft getreten

Der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, weil die Gefahrenabwehrverordnung allein für die Hambacher Kerwe des Jahres 2012 gegolten habe und damit inzwischen außer Kraft getreten sei. Außerdem habe die Stadt mitgeteilt, sie werde zukünftig für dieses Fest keine vergleichbare Regelung erlassen. Deshalb habe der Antragsteller kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des von ihm angegriffenen Verbots.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.12.2012
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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