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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.12.2010
7 B 11436/10.OVG -

Begehung rechtsextremistischer Straftaten befürchtet: Polizei kann bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit Platzverweis aussprechen

Polizeilicher Platzverweis gegen Organisator des "Wintertreffens" der NPD/Junge Nationaldemokraten rechtmäßig

Der gegenüber dem Organisator des sog. Wintertreffens der NPD/Junge Nationaldemokraten ausgesprochene polizeiliche Platzverweis ist rechtmäßig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Landesverband Baden-Württemberg der NPD/Junge Nationaldemokraten veranstaltet vom 27. Dezember 2010 bis 2. Januar 2011 in Altenglan ein sog. Wintertreffen, zu dem sich nach Erkenntnissen des Polizeipräsidiums Westpfalz über 100 Personen aus dem gesamten Bundesgebiet angemeldet haben. Die Veranstaltung sollte ursprünglich in Stadtkyll stattfinden. Als Veranstalter trat dort das Mitglied eines inzwischen verbotenen rechtsextremen Jugendverbandes auf. Nachdem die Vermieterin den Mietvertrag über den Veranstaltungsraum in Stadtkyll gekündigt hatte, wurde die Veranstaltung nach Altenglan verlegt. Den für den Ersatzraum notwendige Mietvertrag hat der Antragsteller abgeschlossen.

Polizeipräsidium sprach Platzverweis aus

Das Polizeipräsidium Westpfalz hat ihm gegenüber einen Platzverweis ausgesprochen. Den hiergegen gestellten Eilantrag hat das Verwaltungsgericht abgelehnt, weil bei der Veranstaltung die Begehung rechtsextremer Straftaten, wie z. B. Volksverhetzung und die Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen drohe. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Gericht: Platzverweis rechtmäßig

Ein polizeilicher Platzverweis könne ergehen, wenn von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe. Dies sei beim Antragsteller der Fall. Als Organisator unterstütze er die Begehung rechtsextremistischer Straftaten, mit denen bei dem "Wintertreffen" zu rechnen sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2011
Quelle: ra-online, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

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