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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.07.2011
7 B 10594/11.OVG -

OVG Rheinland-Pfalz: Eigentümerin muss Hanggrundstück nach Erdrutsch kontrollieren und nach Ursachen untersuchen lassen

Eigentümerin für ordnungsgemäßen Zustand des Grundstücks verantwortlich

Kommt es auf einem Grundstück zu massiven Hangrutschungen, ist die Grundstückseigentümerin verpflichtet, die Grundstückssituation regelmäßig durch eine fachkundige Stelle kontrollieren zu lassen. Zudem muss sie das auf dem Grundstück austretende Wasser schadlos ableiten sowie die Boden- und Bodenwasserverhältnisse erkunden lassen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.

Im zugrunde liegenden Fall kam es am 5. Februar 2011 im oberen Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu Rutschungen, bei denen mehr als 100 m³ durchweichtes Erdreich und Schlamm abstürzten. Daraufhin gab die zuständige Verbandsgemeindeverwaltung der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die Hangsituation regelmäßig durch eine fachkundige Stelle kontrollieren, das auf dem Grundstück anfallende Wasser schadlos ableiten sowie die Boden- und Bodenwasserverhältnisse zur Prüfung der Bodenstabilität erkunden zu lassen. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung des hiergegen erhobenen Widerspruchs wiederherzustellen, lehnte bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Auferlegung der Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zulässig und rechtmäßig

Die Antragstellerin sei als Eigentümerin für den Zustand ihres Grundstücks verantwortlich. Denn trotz intensiver Untersuchungen habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschaffenheit der Abwasserkanäle der Verbandsgemeinde die Instabilität des Hanggrundstücks verursacht habe. Deshalb seien der Antragstellerin von der Verbandsgemeindeverwaltung zu Recht die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufgegeben worden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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Dokument-Nr.: 12002 Dokument-Nr. 12002

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