wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Samstag, 20. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.04.2019
7 B 10490/19.OVG -

Auflagen für Betriebserlaubnis nicht erfüllt: Al Nur-Kindergarten in Mainz muss schließen

Wohl der in der Einrichtung betreuten Kinder gefährdet

Das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass der Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb des Al Nur-Kindergartens in Mainz rechtmäßig ist.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Arab Nil-Rhein Verein erhielt im Jahr 2008 die Erlaubnis für den Betrieb des Al Nur-Kindergartens. Dabei wurde ihm die Auflage erteilt, die interkulturelle Erziehung durch regelmäßige Kontakte mit anderen Kindergärten und Religionsgemeinschaften zu unterstützen und mit anderen Kindergärten zusammenzuarbeiten. Außerdem sei ein wissenschaftlicher Beirat zu errichten. Mit Bescheid vom 11. Februar 2019 widerrief das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung die Betriebserlaubnis, weil der Verein als Träger der Einrichtung nicht bereit oder nicht in der Lage sei, die Gefährdung für das Wohl der in der Einrichtung betreuten Kinder abzuwenden. Er sei den Auflagen in der Betriebserlaubnis nicht oder nur unzureichend nachgekommen. Außerdem seien immer mehr Sachverhalte bekannt geworden, die zeigten, dass der Verein eine enge Verbindung zur Muslimbruderschaft und eine erhebliche Nähe zu salafistischen Bewegungen habe. Der Trägerverein legte gegen den Widerrufsbescheid Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht Mainz die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht zurück.

OVG verweist auf Kindeswohlgefährdung

Die Erlaubnis zum Betrieb des Al Nur-Kindergartens sei zu Recht widerrufen worden, weil das Wohl der in der Einrichtung betreuten Kinder gefährdet sei und der Antragsteller als Träger der Einrichtung nicht bereit oder nicht in der Lage sei, die Gefährdung abzuwenden. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass die gesellschaftliche Integration der Kinder erschwert werde. Der Antragsteller habe nicht im erforderlichen Umfang die ihm als Träger der Einrichtung obliegenden Maßnahmen ergriffen, um einem Abgleiten der betreuten Kinder in eine religiös geprägte Parallelgesellschaft vorzubeugen. Schon vor Erteilung der Betriebserlaubnis sei die Gefahr der Isolierung der Kinder und ihres Abgleitens in eine Parallelgesellschaft mit einem bestimmten Islamverständnis gesehen worden, der die Auflagen in der Betriebserlaubnis zu den regelmäßigen Kontakten mit anderen Kindergärten und zum wissenschaftlichen Beirat entgegenwirken sollten. Ohne diese Auflagen hätte der Antragsteller die Betriebserlaubnis nicht erhalten. Der Antragsteller habe gegen diese Auflagen jedoch massiv verstoßen. Von regelmäßigen Aktivitäten mit anderen Kindergärten könne keine Rede sein. Außerdem sei der Antragsteller zumeist nicht eigeninitiativ vorgegangen, sondern nur auf Aufforderung des Antragsgegners. Die Auflage zum wissenschaftlichen Beirat habe er ebenfalls nicht erfüllt.

Gesellschaftliche Integration der Kinder durch Gegebenheiten vor Ort erschwert

Die Gefährdung des Kindeswohls durch Erschwerung der gesellschaftlichen Integration der betreuten Kinder, die sämtlich einen Migrationshintergrund aufwiesen, werde durch den Umgang des Antragstellers mit Personen, Schriften und Institutionen aus dem islamistischen Umfeld verstärkt. Im vorliegenden Fall befänden sich die Räume des Kindergartens im gleichen Gebäude wie die Vereinsräume und die Moschee des Antragstellers. Er habe im räumlichen Umfeld des Al Nur-Kindergartens Personen auftreten lassen, die islamistische Auffassungen vertreten, die mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht in Einklang stünden, eine Schrift mit solchen Inhalten bereitgehalten und seine Räume für die Institution eines bekannten Islamisten zur Verfügung gestellt. Ob der Antragsteller als Träger des Kindergartens darüber hinaus selbst als islamistisch, salafistisch oder den Muslimbrüdern nahe stehend einzustufen sei, könne dahinstehen. Aus den genannten Defiziten des Antragstellers bei der Auflagenerfüllung und seinem sonstigen Verhalten ergebe sich die Prognose, das er nicht willens und in der Lage sei, die Gefährdung der gesellschaftlichen Integration der im Al Nur-Kindergarten betreuten Kinder abzuwenden.

Widerruf der Betriebserlaubnis nicht unverhältnismäßig

Der Widerruf sei auch nicht unverhältnismäßig. Es habe zahlreiche Beratungsgespräche mit dem Antragsteller gegeben; die erteilten Auflagen habe er nicht erfüllt. Es sei schließlich auch kein sonstiger Gesichtspunkt ersichtlich, der die Aufhebung der gesetzlich vorgesehen sofortigen Vollziehbarkeit des rechtmäßigen Widerrufsbescheids rechtfertigen könne.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2019
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online (pm/kg)

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 27354 Dokument-Nr. 27354

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Entscheidung27354

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (1)

 
 
Jan Lanc schrieb am 06.05.2019

Sehr gut, das werden keine kleinen Terroristen für die Zukunft gezüchtet.

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH



Werbung