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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.03.2007
- 7 B 10090/07.OVG -
Deutsches Kinderförderwerk darf kein Geld sammeln
Keine gemeinnützig anerkannte Spendenorganisation
Das in Wetzlar ansässige Deutsche Kinderförderwerk e. V. darf in Rheinland-Pfalz keine Spenden sammeln. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier hatte gegenüber dem Deutschen Kinderförderwerk, das nach seiner Satzung krebskranken, verletzten oder Not leidenden Kindern hilft, ein Sammlungsverbot ausgesprochen und dessen sofortige Vollziehung angeordnet. Den hiergegen gestellten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung.
Das Sammlungsverbot sei zu Recht ergangen, weil das Deutsche Kinderförderwerk keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung seiner Sammlungen biete. Der Verein erwecke in der Öffentlichkeit den unzutreffenden und irreführenden Eindruck, es handele sich bei ihm um eine als gemeinnützig anerkannte Spendenorganisation, obwohl ihm diese Eigenschaft rückwirkend zum Jahr 2004 entzogen worden sei. Außerdem erfolge keine zweckentsprechende Verwendung der Spenden. Nach den Feststellungen des Finanzamtes habe das Kinderförderwerk im Jahre 2003 für die Hilfeleistungen lediglich 4,3 % und 2004 nur 5,9 % des bundesweiten Sammlungsertrages verwandt. Die übrigen Einnahmen seien für Werbemaßnahmen und zur Deckung der Verwaltungskosten ausgegeben worden. Unter diesen Voraussetzungen sei das Sammlungsverbot erforderlich, um die Spendenbereitschaft der Bevölkerung aufrechtzuerhalten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 13/07 des OVG Rheinland-Pfalz vom 27.03.2007
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Dokument-Nr. 4016
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