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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.04.2007
7 A 11437/06.OVG -

Oberhaupt der Vereinigungskirche darf nach Deutschland einreisen

Keine erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung

Das gegen Herrn Sun Myung Mun, den Gründer der weltweiten Vereinigungskirche, und seine Ehefrau ausgesprochene Einreiseverbot ist rechtswidrig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund einer Klage der Vereinigungskirche.

Herr Mun ist Gründer und Oberhaupt der Vereinigungskirche. Anlässlich einer Veranstaltung in Frankfurt am Main, bei der er einen Vortrag mit dem Titel „Die wahre Familie und ich” halten sollte, schrieb die Grenzschutzdirektion (heute Bundespolizeidirektion) Koblenz die Eheleute Mun nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen zur Einreiseverweigerung aus. Begründet wurde dies damit, dass die Mun-Bewegung zu den so genannten Jugendsekten und Psychogruppen zähle, von denen Gefährdungen für junge Menschen ausgehen könnten. Die gegen das Einreiseverbot erhobene Klage blieb zunächst erfolglos. Das Bundesverfassungsgericht hob aufgrund einer Verfassungsbeschwerde der Vereinigungskirche das Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts wegen Verletzung des Rechtes auf freie Religionsausübung auf (Beschluss v. 24.10.2006, BvR 1908/03). Nach erneuter mündlicher Verhandlung stellte das Oberverwaltungsgericht nunmehr die Rechtswidrigkeit des Einreiseverbotes fest.

Dem Pastoralbesuch der Eheleute Mun komme nach dem Selbstverständnis der Vereinigungskirche eine zentrale religiöse Bedeutung zu. Deshalb könne sie sich auf die Religionsfreiheit berufen. Dieses Grundrecht sei durch das Einreiseverbot verletzt, weil hierfür weder die Voraussetzungen des Schengener Durchführungsübereinkommen noch des deutschen Aufenthaltsrechts vorlägen. Nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen habe die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung grundsätzlich eine Einreisesperre in allen 26 Schengen-Staaten zur Folge. Die Einreise dürfe nur bei erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit verweigert werden. Solche Gefahren, gingen vom Besuch der Eheleute Mun jedoch nicht aus. Wegen des hohen Gewichts der Religionsfreiheit dürfe die Einreise des Ehepaar Muns auch nicht aufgrund des deutschen Aufenthaltsgesetzes verboten werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 18/07 des OVG Rheinland-Pfalz vom 04.05.2007

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