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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.12.2010
7 A 11087/10.OVG -

Herabwürdigung und fehlender Respekt vor dem Dienstvorgesetzten: Bürgermeister darf Feuerwehrführer entlassen

Ehrenamtliche Dienstpflichten schwerwiegend verletzt und Vertrauensverhältnis zerstört

Ein Feuerwehrführer, der seinen Vorgesetzen der Presse gegenüber in Misskredit bringt, eine Machtprobe mit seinem Vorgesetzten sucht und dessen Autorität nachhaltig untergräbt, kann ohne Weiteres aus seinen ehrenamtlichen Dienstpflichten entlassen werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Rheinland-Pfalz.

Im zugrunde liegenden Fall fand im Juli 2009 eine große Feuerwehrübung statt, zu welcher die vom Kläger geführte Feuerwehr Weidenthal erst mit einiger Verzögerung erschien. Gegenüber der Presse gab der Kläger an, die Verspätung sei auf das Fehlen eines Telefonanschlusses im Feuerwehrhaus Weidenthal zurückzuführen: Die Verbandsgemeinde halte es nicht für nötig, die Kosten hierfür zu übernehmen. Wegen dieser Äußerung kam es zu einem Konflikt mit dem Bürgermeister der beklagten Verbandsgemeinde, in dessen Verlauf der Kläger wiederholt schwere persönliche Vorwürfe gegen diesen erhob. Der Bürgermeister entband den Kläger schließlich von seiner Funktion als Wehrführer und entließ ihn aus dem Feuerwehrdienst. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße ab. Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht jetzt abgelehnt.

Autorität nachhaltig untergraben – Weiterbeschäftigung unzumutbar

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz führte in seiner Urteilsbegründung aus, dass der Kläger seine ehrenamtlichen Dienstpflichten schwerwiegend verletzt und die Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr ernstlich gefährdet habe. Er sei daher als Wehrführer und Feuerwehrangehöriger nicht mehr tragbar gewesen. Zwar folge dies nicht bereits daraus, dass der Kläger den Telefonanschluss der Feuerwehr Weidenthal eigenmächtig gekündigt und die Verbandsgemeinde durch unrichtige Presseverlautbarungen nach der Wehrübung in Misskredit gebracht habe. Hierdurch sei das Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten noch nicht endgültig zerstört worden. Jedoch habe der Kläger die Machtprobe mit seinem Vorgesetzten, dem Bürgermeister, im weiteren Verlauf verschärft und versucht, dessen Autorität nachhaltig zu untergraben. Er habe den Bürgermeister bewusst herabgewürdigt und jeden Respekt vor seinem Dienstvorgesetzten vermissen lassen. Einem klärenden Gespräch sei er ausgewichen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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