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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.10.2013
- 7 A 10715/13.OVG -
Widerruf der Waffenbesitzkarte bei Aufbewahrung einer geladenen Pistole unter der Bettmatratze gerechtfertigt
Oberverwaltungsgericht rügt Verstoß gegen wesentliche Aufbewahrungsvorschriften
Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen kann wegen Unzuverlässigkeit widerrufen werden, wenn der Betroffene eine geladene Pistole unter seiner Bettmatratze aufbewahrt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Nach dem deutschen Waffengesetz bedarf nicht nur das Führen einer
Waffenbesitzkarten wegen fehlender Zuverlässigkeit widerrufen
Daraufhin widerrief der Landkreis die Waffenbesitzkarten wegen fehlender Zuverlässigkeit des Klägers. Seine hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Trier ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen, ab.
Schusswaffen dürften nur getrennt von Munition aufbewahrt werden
Die Waffenbesitzkarten des Klägers hätten widerrufen werden können, weil er nicht mehr die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit besessen habe. Nach dem Waffengesetz habe derjenige, der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
- VG Trier: Waffenbesitzkarte ist bei fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit zu widerrufen
(Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 05.09.2011
[Aktenzeichen: 1 L 1120/11.TR]) - Waffenbesitzkarte kann bei Überlassen der Waffe an einen Minderjährigen entzogen werden
(Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 17.11.2010
[Aktenzeichen: 5 A 15/10]) - Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Aufbewahrung von Munition auf Waffenschrank in nicht abgeschlossenen Raum
(Verwaltungsgericht Regensburg, Beschluss vom 12.11.2020
[Aktenzeichen: RN 4 S 20.1456])
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Dokument-Nr. 17095
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