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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.07.2009
6 b 10323/09.OVG -

OVG Rheinland-Pfalz: Private Sportwetten nach Änderung des Glücksspielgesetzes vorläufig verboten

Verbot privater Sportwetten aufgrund des Eingriff in die Berufsfreiheit der übrigen Wettvermittler voraussichtlich rechtmäßig

Die Vermittlung privater Sportwetten kann nach der Änderung des Landesglücksspielgesetzes verboten werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) hatte dem in Bad Kreuznach ansässigen Antragsteller mit sofortiger Wirkung die Vermittlung von Sportwetten untersagt. Das Oberverwaltungsgericht erlaubte dem Antragsteller zunächst bis zur Entscheidung in der Hauptsache Sportwetten weiterhin anzubieten (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 18.08.2008 - 6 B 10338/08.OVG -). Nach der am 22. Dezember 2008 erfolgten Änderung des Landesglücksspielgesetzes, der Übernahme der Mehrheit der Geschäftsanteile der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH durch das Land Rheinland-Pfalz und der Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Spielsucht beantragte die ADD eine Abänderung der vorläufigen Erlaubnis privater Sportwetten. Das Oberverwaltungsgericht gab dem Antrag statt und bestätigte damit vorläufig das Verbot der privaten Vermittlung von Sportwetten.

Auflagen zur Bekämpfung der Spielsucht

Das Verbot privater Sportwetten, welches das Monopol der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH sichern solle, sei als Eingriff in die Berufsfreiheit der übrigen Wettvermittler nunmehr voraussichtlich rechtmäßig. Das Land Rheinland-Pfalz habe die Anforderungen des Glücksspielstaatsvertrages zur Bekämpfung der Spielsucht umgesetzt und sei damit auch den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gefolgt. So dürfe die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH zukünftig keine Annahmestellen in Spielhallen oder in der Nähe von Schulen betreiben. Das Personal der Annahmestellen müsse zuverlässig sein und geschult werden, damit es die Anforderungen des Jugendschutzes sowie des Spielerschutzes beachte. Insbesondere dürfe es bis zum 31. Dezember 2011 landesweit nur noch 1.150 Annahmestellen geben. Das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen im Internet sei verboten. Gleichzeitig werde Werbung für Glücksspiele im Fernsehen und im Internet untersagt. Im Übrigen müsse die Werbung Hinweise auf die Suchtgefahr enthalten. Schließlich seien Beratungsstellen für Glücksspielsüchtige auszubauen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 29/09 des OVG Rheinland-Pfalz vom 15.07.2009

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Dokument-Nr.: 8155 Dokument-Nr. 8155

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