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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.01.2007
6 B 11579/06 -

Mainzer Student muss keine Zweitwohnungssteuer zahlen

Steuer verstößt gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit

Ein Student, der im Haushalt seiner Eltern mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, kann für seinen Nebenwohnsitz am Studienort nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.

Der Antragsteller ist mit Hauptwohnsitz in der elterlichen Wohnung in Landau und mit Nebenwohnsitz in seinem Studienort Mainz gemeldet. Die Stadt forderte von ihm für die Nebenwohnung Zweitwohnungssteuer in Höhe von 340,00 € jährlich. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Steuerbescheid anzuordnen, lehnte das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht gab dem Antragsteller jedoch Recht.

Die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer von Studierenden, die am elterlichen Wohnsitz mit Hauptwohnung gemeldet seien und am Studienort eine Nebenwohnung nutzten, verstoße gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Der Studierende habe bereits keine rechtliche und tatsächliche Verfügungsmöglichkeit über die in der elterlichen Wohnung genutzten Räumlichkeiten und deshalb im steuerrechtlichen Sinne keine Hauptwohnung inne.

Darüber hinaus sei die Zweitwohnungssteuer nur gerechtfertigt, wenn das Innehaben einer weiteren Wohnung neben der Erstwohnung den Schluss auf eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zulasse. Studierende, die während des Semesters am Studienort eine Nebenwohnung unterhielten, im Übrigen aber den Wohnraum der Eltern als Teil der Unterhaltsleistung nutzten, stellten jedoch im allgemeinen keine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit unter Beweis, so das Oberverwaltungsgericht.

Siehe auch:

Auch Studenten müssen in Köln Zweitwohnungssteuer bezahlen (Verwaltungsgericht Köln, Urteil v. 14.02.2007 - 21 K 2275/06 -)

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 07/07 des OVG Rheinland-Pfalz vom 29.01.2007

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Dokument-Nr.: 3805 Dokument-Nr. 3805

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