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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2005
2 A 11888/04.OVG -

Eingeschränkte Verpflichtung der Kommunen zur Schülerbeförderung bei Privatschulen (hier: Waldorfschule)

Bei Schulen in freier Trägerschaft, denen das Land Rheinland-Pfalz keine Beiträge zu den Personal- und Sachkosten gewährt, sind die Landkreise und kreisfreien Städte nicht verpflichtet, für die Beförderung der Schüler zu sorgen und die damit verbundenen Kosten zu tragen. So entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Kläger wohnen im Westerwaldkreis. Ihre am Down-Syndrom leidende Tochter besucht eine heilpädagogische Waldorfschule in Nordrhein-Westfalen. Der Schulbesuch erfolgt mit Duldung der zuständigen Schulbehörde. Diese hatte die Tochter der Kläger zwar einer im Kreisgebiet gelegenen privaten Sonderschule zugewiesen, ihr gleichzeitig aber gestattet, die Schulpflicht dem Wunsch der Eltern entsprechend auch durch den Besuch der besagten Waldorfschule abzuleisten. Die Waldorfschule wird in freier Trägerschaft betrieben. Sie erhält von Rheinland-Pfalz keine finanzielle Unterstützung zu den laufenden Betriebsausgaben und Investitionsaufwendungen. Den Antrag der Kläger auf Übernahme der Fahrkosten lehnte der Landkreis ab. Die darauf­hin von den Klägern erhobene Klage blieb schon in der ersten Instanz vor dem Verwaltungs­gericht Koblenz erfolglos und ebenso entschied jetzt auch das Oberverwaltungsgericht.

Die in den Schulgesetzen geregelte, aus öffentlichen Mitteln finanzierte Schülerbeförderung verpflichte die Landkreise und kreisfreien Städte nicht generell, für die Beförderung der Schüler von Privatschulen zu sorgen. Die Beförderungssorge der Kommunen sei vielmehr auf solche Schulen in freier Trägerschaft beschränkt, die das Land Rheinland-Pfalz durch finanzielle Zuwendungen zu den Personal- und Sachkosten unmittelbar fördere. Lediglich diese Schulen seien dergestalt in das öffentliche Schulsystem von Rheinland-Pfalz integriert, dass auch ihre Einbeziehung in das System der öffentlich finanzierten Schülerbeförderung gerechtfertigt sei. Denn sie verfügten über die erforderliche Ausstattung, um auf Dauer die an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen zu erfüllen und das Land von seiner Verpflichtung zu befreien, selbst entsprechende Bildungseinrichtungen vorzuhalten. Von daher liege es im besonderen öffentlichen Interesse, in gleicher Weise wie für öffentliche Schulen gerade auch für diese Privatschulen durch Übernahme der Beförderungskosten Schüler zu gewinnen und an sie zu binden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 8/2005 des OVG Rheinland-Pfalz vom 21.02.2005

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