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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.02.2009
- 2 A 11125/08.OVG -
Beihilfe zur Schutzimpfung gegen Gebärmutterhalskrebs nur für Mädchen von 12 bis 17 Jahren
Ein Beamter erhält zu den Kosten der Impfungen seiner 19 bzw. 21 Jahre alten Töchter gegen Gebärmutterhalskrebs keine Beihilfe. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Töchter des Klägers, eines Landesbeamten, erhielten im Alter von 19 bzw. 21 Jahren die erste der auf drei Dosen angelegten Impfung gegen Gebärmutterhalskrebs (Humane Papillomaviren - HPV). Den diesbezüglichen Beihilfeantrag lehnte die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle ab, da die Ständige Impfkommission (STIKO) am Robert-Koch-Institut die HPV-Impfung nur für Mädchen im Alter von zwölf bis 17 Jahren empfohlen hat. Die hiergegen erhobene Klage hat bereits das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Zwar seien die notwendigen Aufwendungen für Schutzimpfungen beihilfefähig. Als notwendig könnten jedoch nur die Impfungen angesehen werden, die von der STIKO empfohlen würden. Die STIKO halte die Impfung gegen Gebärmutterhalskrebs lediglich bei Mädchen im Alter von zwölf bis 17 Jahren für sachgerecht, da nur für diese Zielgruppe eine gute Wirksamkeit der Impfung wissenschaftlich nachgewiesen sei. Bei Frauen, die älter als 17 Jahre alt seien, sei die Impfung zwar möglicherweise sinnvoll, Behandlungserfolge könnte bisher aber noch nicht belegt werden. Deshalb würde es dem Gebot der Sparsamkeit der öffentlichen Verwaltung widersprechen, die Kosten einer solchen Behandlung zu erstatten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 04/09 des OVG Rheinland-Pfalz vom 17.02.2009
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Dokument-Nr. 7461
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