wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.03.2006
2 A 11124/05.OVG und 2 A 11132/05.OVG -

Kommunaler Zweckverband darf 'fremden' Abfall entsorgen

Ein kommunaler Abfallzweckverband darf in seiner Sortieranlage auch Abfälle sortieren, die außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs anfallen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Klägerin, ein privates nordrhein-westfälisches Entsorgungsunternehmen, hat sich neben dem „Zweckverband Abfallwirtschaft im Raum Trier“ an den Ausschreibungen für die Sortierung und Verwertung von Verkaufsverpackungen („Grüner Punkt“) aus dem Gebiet der Städte Bonn und Düren sowie dem Landkreis Heinsberg beteiligt. Die Aufträge erhielt der Trierer Abfallzweckverband. Die hiergegen erhobene Klage, mit der die Klägerin im Wesent­lichen geltend gemacht hat, der Abfallzweckverband dürfe nur Abfälle aus seinem eigenen Gebiet entsorgen, wies bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung mit rechtsgrundsätzlichen Erwägungen:

Zwar habe der Gesetzgeber die wirtschaftliche Betätigung kommunaler Unternehmen zugunsten privater Firmen eingeschränkt. Begünstigt seien jedoch gemeindliche Einrichtungen, die dem Umweltschutz dienten. Hierdurch solle ein wirksamer öffentlicher Umweltschutz ermöglicht werden. Die Sortierung von Verkaufsverpackungen sei Teil der Abfallentsorgung und damit des Umweltschutzes. Deshalb dürfe der Abfallzweckverband Verkaufsverpackungen sortieren, auch wenn auf diesem Tätigkeitsfeld inzwischen üblicherweise private Firmen tätig seien. Außerdem sei es zulässig auch Abfall zur Sortierung zu übernehmen, der außerhalb des eigenen Gebietes anfalle. Eine Anlage, die lediglich auf die Sortierung von Verkaufsverpackungen aus dem Gebiet des Abfallzweckverbandes ausgerichtet sei, könne nicht wirtschaftlich sinnvoll betrieben werden. Durch die Vergrößerung der Kapazität der Sortieranlage und die Übernahme von Abfällen außerhalb des eigenen Gebietes könne der Abfallzweckverband die Abfallentsorgung dauerhaft und für die Abfallverursacher kostengünstiger gewährleisten. Dies entspreche dem öffentlichen Interesse an einer gesicherten Abfallentsorgung, so das Oberverwaltungsgericht.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 18/06 des OVG Rheinland-Pfalz

Aktuelle Urteile aus dem Abfallrecht | Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Abfall | Abfälle

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 2199 Dokument-Nr. 2199

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil2199

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung