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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.05.2008
- 2 A 10723/07.OVG -
OVG: Beamte müssen Kostendämpfungspauschale auch für Vergangenheit zahlen
Beamte müssen sich mit der sogenannten Kostendämpfungspauschale an den Aufwendungen für ihre und die Heilbehandlung ihrer Angehörigen beteiligen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger, ein Landesbeamter, machte in den Jahren 2003 und 2004 Beihilfen für krankheits- und vorsorgebedingte Aufwendungen geltend. Der Antrag wurde abgelehnt, weil die Beihilfenverordnung einen Selbstbehalt von jährlich 260,00 € vorsah. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt, weil die
Ein schützenswertes Vertrauen darauf, dass die
Zum Hintergrund:
Beamte erhalten vom Dienstherrn zu den Aufwendungen für die Behandlung im Krankheitsfall eine Beihilfe. Sie beläuft sich je nach Familienstand und Kinderzahl auf 50 % bis 70 % der Kosten. Seit 2003 wird vom Beihilfeanspruch jährlich eine nach Besoldungsgruppen gestaffelte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 28/2008 des OVG Rheinland-Pfalz vom 02.06.2008
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Dokument-Nr. 6139
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